Aufgrund des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 10. November 2022 und nach Abschluss des Anzeigeverfahrens bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg am 24. Januar 2023 nachfolgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schönberg erlassen:
Änderungen der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung der Stadt Schönberg vom 2. Januar 2020 wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 3 werden folgende Worte gestrichen:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Verkehr, Umwelt und Ordnung
„Entscheidungen nach § 11 Abs.4, S. 2“
§ 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
| Ausschuss für Schule, Kultur und Sport, Jugend, Senioren und Soziales | Schul-, Kultur-, Bildungsangelegenheiten, Heimatpflege, Vereinsförderung, Sportentwicklung, Jugendförderung und Sozialwesen, Behinderten- und Seniorenförderung, Seniorenbetreuung, Kindertagesstätten und Tourismus, Beratung der Anträge und Beschlussempfehlung zur Zuschusshöhe gem. Richtlinie der Stadt Schönberg zur Förderung sozialer und kultureller Projekte |
In § 11 Abs. 4 werden folgende Worte gestrichen:
soweit es sich um Vorhaben gem. § 30, 33 oder 34 BauGB handelt. Abweichungen von städtischen Satzungen und Anträge nach § 35 BauGB sind durch den Bauausschuss abschließend zu entscheiden.
Dem § 11 wird Abs. 6 angefügt:
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bewilligt Fördermittel in Höhe von bis zu 1.000,00 EUR gemäß der „Richtlinie der Stadt Schönberg zur Förderung sozialer und kultureller Projekte“.
Inkrafttreten
Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt nach Abschluss des qualifizierten Anzeigeverfahrens beim Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Rechtsaufsichtsbehörde am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schönberg, den 1. Februar 2023
| gez. Stephan Korn | (Dienstsiegel) |
| Bürgermeister | |
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 03.02.2023 bekannt gemacht.