Aufgrund der § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 31.01.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023/2024 wird
| in 2023 | in 2024 | |||
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | |||
| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 8.725.900 | 8.197.700 EUR | ||
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 7.650.600 | 11.071.000 EUR | ||
| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | 1.075.300 | -1.381.100 EUR | ||
| 2. | im Finanzhaushalt auf | |||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 8.135.300 | 7.652.900 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von | 10.562.500 | 11.288.100 EUR | ||
| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -2.427.200 | -3.635.200 EUR | ||
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 5.617.900 | 1.941.400 EUR | |
| einen Gesamtbetrag die Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 5.617.900 | 1.941.400 EUR | ||
| einen der Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 0 | 0 EUR | ||
festgesetzt.
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1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kassenkredite
| in 2023 | in 2024 | |
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 810.000 EUR | 760.000 EUR |
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| in 2023 | in 2024 | |||
| 1. | Grundsteuer | |||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen(Grundsteuer A) auf | 300 v. H. | 300 v. H. | |
| b) | für die Grundstücke(Grundsteuer B) auf | 380 v. H. | 380 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 340 v. H. | 340 v. H. | |
Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 8,63 Vollzeitäquivalente (VzÄ) in 2023 und 8,63 Vollzeitäquivalente (VzÄ) in 2024
Wertgrenzen
Die Darstellung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen in den Teilfinanzhaushalten hat nach § 4 Abs. 13 GemHVO-Doppik einzeln zu erfolgen, wenn
| a) | diese sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder |
| b) | Einzelmaßnahmen jeweils einem Wert ab 10.000 EUR entsprechen. |
Erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V (Erforderlichkeit einer Nachtragshaushaltssatzung) ist ein Betrag dann, wenn er 4 % des Gesamtbetrages der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen übersteigt. Erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 (Erforderlichkeit einer Nachtragshaushaltssatzung) ist ein Betrag, wenn er 4 % des Gesamtbetrages der ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen übersteigt.
Erhebliche Mehraufwendungen bzw. -auszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V (Erforderlichkeit einer Nachtragshaushaltssatzung) liegen vor, wenn sie im Einzelfall größer sind als 8 % der gesamten Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. der gesamten ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen des Finanzhaushaltes.
Im Sinne des § 48 Abs. 3 Ziffer 1 KV M-V gelten unabweisbare Mehrauszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen als geringfügig, wenn sie 1% der Gesamtinvestitionen nicht überschreiten.
Eine Erläuterung wesentlicher Ansätze von ordentlichen Erträgen und Aufwendungen sowie ordentlichen Ein-und Auszahlungen in den Teilhaushalten hat nach § 4 Abs. 15 Ziff. 4 GemHVO-Doppik zu erfolgen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres um 10 % von den ordentlichen Erträgen bzw. Aufwendungen sowie den ordentlichen Einzahlungen bzw. Auszahlungen eines Teilhaushaltes abweichen; dies gilt, soweit es sich mindestens um eine Abweichung von 10.000 EUR handelt.
Wirtschaftlichkeitsberechnung für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen:
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gelten als erheblich, wenn sie 500.000 € übersteigen.
Festlegungen zu § 9 Abs. 3 GemHVO-Doppik der Geringfügigkeitsgrenzen, innerhalb derer Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und Verpflichtungsermächtigungen auch ohne Vorlage von Plänen, Kostenberechnungen, Investitionszeitplänen und Erläuterungen veranschlagt werden dürfen.
Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 9 Abs. 3 GemHVO-Doppik beträgt 100.000 €.
Bewirtschaftungsregeln
Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk nichts anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.
Die Personal- und Versorgungsaufwendungen bzw. -auszahlungen sowie die Aufwendungen bzw. Auszahlungen für Leiharbeit werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die vorgenannten Aufwendungen bzw. Auszahlungen sind von der Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt bzw. im Gesamthaushalt auszunehmen.
Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die vorgenannten Aufwendungen sind von der Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt bzw. im Gesamthaushalt auszunehmen.
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten können nicht zur Deckung von Mehraufwendungen oder zur Kompensation von Mindererträgen eingesetzt werden. Mehrerträge aus der Auflösung von Sonderposten können für Mehraufwendungen aus Abschreibungen verwendet werden.
Aufwendungen bzw. Auszahlungen, denen zweckgebundene Erträge bzw. Einzahlungen gegenüberstehen, sind nicht gegenseitig deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen.
Zweckgebundene Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen berechtigen zu zweckentsprechenden Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen.
Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Mehreinzahlungen aus veranschlagten Investitionszuwendungen berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen innerhalb des Teilhaushaltes.
Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für laufende Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik für einseitig deckungsfähig erklärt.
Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen nach § 15 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden für übertragbar erklärt. Die Übertragungen sind auf das Notwendige zu beschränken. Sei bleiben längstens bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres verfügbar.
| in 2023 | in 2024 | ||
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | ||
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahresbeträgt voraussichtlich | 6.175.437 € | 4.794.337 € | |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | ||
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 4.724.375 € | 1.089.175 € | |
| 3. | Zum Eigenkapital | ||
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 25.476.256 € | 22.916.156 € |
Die Haushaltssatzung wurde der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg angezeigt, sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.
Dassow, den 13.02.2023
gez. Annett Pahl | (Siegel) |
Bürgermeisterin | |
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023/2024 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme im Amtsgebäude in Dassow, Grevesmühlener Straße 17 b, während der allgemeinen Öffnungszeiten für sieben Tage nach Bekanntgabe öffentlich aus.
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 14.02.2023 bekannt gemacht.