Kartengrundlage: GeoBasis DE/M-V 2023
| hier: | Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses |
| Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selmsdorf hat am 23.11.2023 die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Gewerbegebiet Kurzstucken“ als Satzung beschlossen und die Begründung dazu gebilligt.
Die Genehmigung der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Gewerbegebiet Kurzstucken“ gilt auf Grund der Fiktion nach § 10 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) als erteilt. Die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 9 ist durch Fristablauf genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Gewerbegebiet Kurzstucken“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert am 04.01.2023 (BGBI. I Nr. 6) bekannt gemacht. Die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Gewerbegebiet Kurzstucken“ wird am Erscheinungstag dieser Bekanntmachung wirksam.
Jede Person kann die Satzung und die dazugehörige Begründung sowie die der Satzung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen und DIN-Normen) ab diesem Tage im Amtsgebäude des Amtes Schönberger Land, Fachbereich IV - Bauen und Gemeindeentwicklung, Dassower Straße 4, 23923 Schönberg, während der Dienststunden einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.
Unbeachtlich werden:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Selmsdorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 BauGB).
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Etwaige Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) oder von aufgrund der KV M-V erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 9 sind nach § 5 Abs. 5 KV M-V in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich die Verletzung ergeben soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Selmsdorf geltend gemacht worden sind.
Selmsdorf, den 14.02.2024
| gez. Kreft | (Siegel) |
| Bürgermeister | |
Geltungsbereich der Satzung über die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Gewerbegebiet Kurzstucken“ der Gemeinde Selmsdorf
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 14.02.2024 bekannt gemacht.