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Ausgabe 2/2024
Amt Schönberger Land
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Bekanntmachung zur Einreichung der Wahlvorschläge

Amt Schönberger Land

- Der Gemeindewahlleiter -

Öffentliche Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahlen der Gemeindevertretungen und der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister am 09. Juni 2024

in den amtsangehörigen Gemeinden Grieben, Lüdersdorf, Menzendorf, Roduchelstorf, Selmsdorf, Siemz-Niendorf, Stadt Dassow, Stadt Schönberg

Gemäß § 14 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), das zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586), fordere ich die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen der Gemeindevertretungen und ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister auf und gebe bekannt:

Das Wahlgebiet für die Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen ist das Gebiet des Amtes Schönberger Land.

Die Wahlvorschläge sind gemäß § 62 Abs. 4 LKWG M-V

spätestens bis zum 26. März 2024 (75. Tag vor der Wahl), 16.00 Uhr,

schriftlich bei der Gemeindewahlleitung des Amtes Schönberger Land, Dassower Straße 4, 23923 Schönberg, Zimmer 104 oder 107, einzureichen.

Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist am 26. März 2024 einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Nach Ablauf des 75. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.

Wahlvorschläge können von Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen eingereicht werden.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer nach ihrer Satzung zuständigen Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zu seiner Benennung schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.

Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstands vorzulegen.

Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.

Wählbar zum Mitglied der Gemeindevertretung sind nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 LKWG M-V alle Deutschen nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  • seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich, ohne eine eigene Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten

  • und nicht vom Wahlrecht nach § 5 LKWG M-V und der Wählbarkeit nach § 6 Abs. 2 LKWG M-V ausgeschlossen sind.

Die Bewerber können sowohl für die Wahl zur Gemeindevertretung als auch für die Wahl zum Kreistag antreten.

Wählbar zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 und 3 LKWG M-V jeder Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), der am Tag der Wahl

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,

  • die Voraussetzungen zur Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten erfüllt,

  • seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat oder sich, ohne eine eigene Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhält

  • und nicht vom Wahlrecht nach § 5 LKWG M-V und der Wählbarkeit nach § 6 Abs. 2 LKWG M-V ausgeschlossen ist.

Ein Bewerber kann sowohl für das Mandat als Gemeindevertreter als auch für das Amt des Bürgermeisters antreten.

Hinweise für Unionsbürger:

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 der Anlage 4 oder 5.1.3 der Anlage 5 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2 der Anlage 4 oder 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V) beizufügen.

Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 17.05.2024 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 03.05.2024 (am Wahltag seit mindestens 37 Tagen) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern dürfen Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein. Diese Regelung findet nur Anwendung für Angestellte und Beamte, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann. Angestellte und Beamte können zwar gewählt werden, aber ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde oder bei dem Amt beenden.

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von der Gemeindewahlleitung zur Verfügung gestellt. Die Landeswahlleitung M-V stellt alle Formulare auch unter

https://www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare zum Download bereit.

Hinweise zu den Wahlen der Gemeindevertretung:

Verbindungen von Wahlvorschlägen oder gemeinsame Wahlvorschläge sind nicht zulässig. Jeder Wahlvorschlagsträger darf in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen.

Eine wahlberechtigte Person darf gleichzeitig für die Wahl der Gemeindevertretung und des Kreistages benannt werden. Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1 und 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.

Das Wahlgebiet der jeweiligen Gemeinde besteht aus einem Wahlbereich.

In den nachstehenden amtsangehörigen Gemeinden beträgt die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreter gemäß § 60 Abs. 2 sowie Abs. 4 LKWG M-V:

Die Anzahl der Gemeindevertreter erhöht sich in den aufgeführten ehrenamtlich geleiteten Gemeinden jeweils um eine/n Vertreter/in, der/dem zu wählenden ehrenamtlichen Bürgermeister/in. Diese/r erhält mit ihrer/seiner Ernennung kraft ihres/seines Amtes die Stellung eines Gemeindevertretungsmitgliedes und damit den Sitz in der Vertretung.

Die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerber beträgt in den

Hinweise zu den Bürgermeisterwahlen:

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Person enthalten.

Zur Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters können nach § 62 Abs. 2 Satz 2 LKWG M-V mehrere Parteien und / oder Wählergruppen einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Kandidatin oder der Kandidat Mitglied einer dieser Parteien oder parteilos sein.

Eine Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen. Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5 zur LKWO M-V einzureichen.

Bürgermeisterkandidaten haben außerdem ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Wahlbehörde zu beantragen.

Sollte ausgehend vom Ergebnis der Wahl der ehrenamtlichen Büprgermeister in den o. g. amtsangehörigen Gemeinden nach § 67 Abs. 2 LKWG M-V eine Stichwahl erforderlich sein, findet diese am Sonntag, den 23. Juni 2024, statt.

Schönberg, den 30. Januar 2024

L. Sperling
Gemeindewahlleiter

Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 31.01.2024 bekannt gemacht.