Aufgrund der § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 30.01.2024 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidung des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf |
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 7.910.500 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 9.179.300 EUR |
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| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -730.500 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt auf |
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| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 7.556.600 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von | 8.872.000 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -1.315.400 EUR |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 2.861.100 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 3.724.000 EUR |
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| einen Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -862.900 EUR |
festgesetzt.
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1einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen wird festgesetzt auf | 862.900 EUR |
| Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungenwird festgesetzt auf | 210.000 EUR |
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 750.000 EUR |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 330 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 430 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 390 v. H. | |
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 10,54 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Die Darstellung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen in den Teilfinanzhaushalten hat nach § 4 Abs. 13 GemHVO-Doppik einzeln zu erfolgen, wenn
| a) | diese sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder |
| b) | Einzelmaßnahmen jeweils einem Wert ab 10.000 EUR entsprechen. |
Erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V (Erforderlichkeit einer Nachtragshaushaltssatzung) ist ein Betrag dann, wenn er 4 % des Gesamtbetrages der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen übersteigt. Erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 (Erforderlichkeit einer Nachtragshaushaltssatzung) ist ein Betrag, wenn er 4 % des Gesamtbetrages der ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen übersteigt.
Erhebliche Mehraufwendungen bzw. -auszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V (Erforderlichkeit einer Nachtragshaushaltssatzung) liegen vor, wenn sie im Einzelfall größer sind als 8 % der gesamten Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. der gesamten ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen des Finanzhaushaltes.
Im Sinne des § 48 Abs. 3 Ziffer 1 KV M-V gelten unabweisbare Mehrauszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen als geringfügig, wenn sie 1 % der Gesamtinvestitionen nicht überschreiten.
Eine Erläuterung wesentlicher Ansätze von ordentlichen Erträgen und Aufwendungen sowie ordentlichen Ein-und Auszahlungen in den Teilhaushalten hat nach § 4 Abs. 15 Ziff. 4 GemHVO-Doppik zu erfolgen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres um 10 % von den ordentlichen Erträgen bzw. Aufwendungen sowie den ordentlichen Einzahlungen bzw. Auszahlungen eines Teilhaushaltes abweichen; dies gilt, soweit es sich mindestens um eine Abweichung von 10.000 EUR handelt
Wirtschaftlichkeitsberechnung für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen:
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gelten als erheblich, wenn sie 500.000 € übersteigen.
Festlegungen zu § 9 Abs. 3 GemHVO-Doppik der Geringfügigkeitsgrenzen, innerhalb derer Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und Verpflichtungsermächtigungen auch ohne Vorlage von Plänen, Kostenberechnungen, Investitionszeitplänen und Erläuterungen veranschlagt werden dürfen.
Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 9 Abs. 3 GemHVO-Doppik beträgt 100.000 €.
| 1. | Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk nichts Anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. |
| 2. | Die Personal- und Versorgungsaufwendungen bzw. -auszahlungen sowie die Aufwendungen bzw. Auszahlungen für Leiharbeit werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die vorgenannten Aufwendungen bzw. Auszahlungen sind von der Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt bzw. im Gesamthaushalt auszunehmen. |
| 3. | Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die vorgenannten Aufwendungen sind von der Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt bzw. im Gesamthaushalt auszunehmen. |
| 4. | Erträge aus der Auflösung von Sonderposten können nicht zur Deckung von Mehraufwendungen oder zur Kompensation von Mindererträgen eingesetzt werden. Mehrerträge aus der Auflösung von Sonderposten können für Mehraufwendungen aus Abschreibungen verwendet werden. |
| 5. | Aufwendungen bzw. Auszahlungen, denen zweckgebundene Erträge bzw. Einzahlungen gegenüberstehen, sind nicht gegenseitig deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen. |
| 6. | Zweckgebundene Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen berechtigen zu zweckentsprechenden Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen. |
| 7. | Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Mehreinzahlungen aus veranschlagten Investitionszuwendungen berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen innerhalb des Teilhaushaltes. |
| 8. | Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für laufende Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik für einseitig deckungsfähig erklärt. |
| 9. | Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen nach § 15 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden für übertragbar erklärt. Die Übertragungen sind auf das Notwendige zu beschränken. Sie bleiben längstens bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres verfügbar. |
Nachrichtliche Angaben:
| 1. | Zum Ergebnishaushalt |
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| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -866.216 EUR |
| 2. | Zum Finanzhaushalt |
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| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -1.328.827 EUR |
| 3. | Zum Eigenkapital |
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| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 13.411.525 EUR |
Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 08.02.2024 mit der Verfügung einer hauswirtschaftlichen Sperre in Höhe von 10.469 € zur Verbesserung des Jahresergebnisses vor Rücklagenentnahme und im Finanzhaushalt zur Verbesserung des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen erteilt.
Lüdersdorf, den 9. Februar 2024
| gez. Prof. Dr. Huzel | Siegel |
| Bürgermeister | |
Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen der Rechtsaufsichtsbehörde - Der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg - zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen werden am 09.02.2024 bekanntgegeben worden:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme im Amtsgebäude in 23942 Dassow, Grevesmühlener Straße 17 b, während der allgemeinen Öffnungszeiten für sieben Tage nach Bekanntmachung öffentlich aus.
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 09.02.2024 bekannt gemacht.