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Ausgabe 2/2025
Amt Schönberger Land
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Haushaltssatzung der Stadt Dassow für die Haushaltsjahre 2025/2026

Aufgrund der § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 28.01.2025 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025/2026 wird

1.

im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Gesamtbetrag die Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen der Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

festgesetzt.

__________

1einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

§ 5

Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern wurden in der Hebesatzsatzung vom 17.12.2024, wie folgt, festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen

(Grundsteuer A) auf

b)

für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf

2.

Gewerbesteuer auf

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 8,5 Vollzeitäquivalente (VzÄ) in 2025 und 8,5 Vollzeitäquivalente (VzÄ) in 2026.

§ 7

Wertgrenzen

Die Darstellung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen in den Teilfinanzhaushalten hat nach § 4 Abs. 13 GemHVO-Doppik einzeln zu erfolgen, wenn

a)

diese sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder

b)

Einzelmaßnahmen jeweils einem Wert ab 10.000 EUR entsprechen.

Erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V (Erforderlichkeit einer Nachtragshaushaltssatzung) ist ein Betrag dann, wenn er 4 % des Gesamtbetrages der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen übersteigt. Erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 (Erforderlichkeit einer Nachtragshaushaltssatzung) ist ein Betrag, wenn er 4 % des Gesamtbetrages der ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen übersteigt.

Erhebliche Mehraufwendungen bzw. -auszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V (Erforderlichkeit einer Nachtragshaushaltssatzung) liegen vor, wenn sie im Einzelfall größer sind als 8 % der gesamten Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. der gesamten ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen des Finanzhaushaltes.

Im Sinne des § 48 Abs. 3 Ziffer 1 KV M-V gelten unabweisbare Mehrauszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen als geringfügig, wenn sie 1 % der Gesamtinvestitionen nicht überschreiten.

Eine Erläuterung wesentlicher Ansätze von ordentlichen Erträgen und Aufwendungen sowie ordentlichen Ein-und Auszahlungen in den Teilhaushalten hat nach § 4 Abs. 15 Ziff. 4 GemHVO-Doppik zu erfolgen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres um 10 % von den ordentlichen Erträgen bzw. Aufwendungen sowie den ordentlichen Einzahlungen bzw. Auszahlungen eines Teilhaushaltes abweichen; dies gilt, soweit es sich mindestens um eine Abweichung von 10.000 EUR handelt

Wirtschaftlichkeitsberechnung für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen:

Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen gelten als erheblich, wenn sie 500.000 € übersteigen.

Festlegungen zu § 9 Abs. 3 GemHVO-Doppik der Geringfügigkeitsgrenzen, innerhalb derer Investitionen, lnvestitionsförderungsmaßnahmen und Verpflichtungsermächtigungen auch ohne Vorlage von Plänen, Kostenberechnungen, lnvestitionszeitplänen und Erläuterungen veranschlagt werden dürfen.

Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 9 Abs. 3 GemHVO-Doppik beträgt 100.000 €.

§ 8

Bewirtschaftungsregeln

1.

lnnerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk nichts anderes bestimmt ist. Bei lnanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.

2.

Die Personal- und Versorgungsaufwendungen bzw. -auszahlungen sowie die Aufwendungen bzw. Auszahlungen für Leiharbeit werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO- Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die vorgenannten Aufwendungen bzw. Auszahlungen sind von der Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt bzw. im Gesamthaushalt auszunehmen.

3.

Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO- Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die vorgenannten Aufwendungen sind von der Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt bzw. im Gesamthaushalt auszunehmen.

4.

Erträge aus der Auflösung von Sonderposten können nicht zur Deckung von Mehraufwendungen oder zur Kompensation von Mindererträgen eingesetzt werden. Mehrerträge aus der Auflösung von Sonderposten können für Mehraufwendungen aus Abschreibungen verwendet werden.

5.

Aufwendungen bzw. Auszahlungen, denen zweckgebundene Erträge bzw. Einzahlungen gegenüberstehen, sind nicht gegenseitig deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen.

6.

Zweckgebundene Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen berechtigen zu zweckentsprechenden Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen.

7.

lnnerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus lnvestitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Mehreinzahlungen aus veranschlagten lnvestitionszuwendungen berechtigen zu Mehrauszahlungen für lnvestitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen innerhalb des Teilhaushaltes.

8.

lnnerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für laufende Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus lnvestitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik für einseitig deckungsfähig erklärt.

9.

Ansätze für lnstandhaltungsmaßnahmen nach § 15 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden für übertragbar erklärt. Die Übertragungen sind auf das Notwendige zu beschränken. Sie bleiben längstens bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres verfügbar.

Nachrichtliche Angaben:

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

Dassow, den 11. Februar 2025

gez. Sascha Kuhfuß

(Siegel)

Bürgermeister
Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M.V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 05.02.2025 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen. Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme im Amtsgebäude in 23942 Dassow, Grevesmühlener Straße 17 b, während der allgemeinen Öffnungszeiten für sieben Tage nach Bekanntmachung öffentlich aus.

Die Haushaltssatzung wird mit ihren Anlagen auf der Internetseite unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 11. Februar 2025 bekannt gemacht.

gez. Sascha Kuhfuß
Bürgermeister