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Ausgabe 2/2026
Amt Schönberger Land
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Haushaltssatzung der Gemeinde Siemz-Niendorf für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 29.01.2026 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen der Rechtsaufsichtsbehörde Der Landrat Landkreis Nordwestmecklenburg, folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

1.

im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

festgesetzt.

_________

[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite festgesetzt auf

§ 5

Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

2.

Gewerbesteuer auf

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,179 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7

Wertgrenzen

(1) Notwendigkeit für den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung

a)

Wenn sich zeigt, dass im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V ein Fehlbetrag im Ergebnishaushalt von mehr als 4% der laufenden Aufwendungen entsteht oder sich ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag um mehr als 4 % der laufenden Aufwendungen erhöhen wird.

Gleiches gilt für den Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt.

b)

Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen/Auszahlungen anzusehen, wenn sie im Einzelfall 3 % der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

c)

Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10.000 Euro der Auszahlungen nicht übersteigen.

(2) Festlegungen zu Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Die Darstellung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen in den Teilfinanzhaushalten hat nach § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik einzeln zu erfolgen, wenn

a)

diese sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder

b)

Einzelmaßnahmen jeweils einem Wert ab 10.000 EUR entsprechen.

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gelten als erheblich und bedürfen einen Wirtschaftlichkeitsvergleich im Sinne des § 9 Abs. 1 GemHVO-Doppik, wenn sie 500.000 € übersteigen.

Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 9 Abs. 3 GemHVO-Doppik, innerhalb derer Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und Verpflichtungsermächtigungen auch ohne Vorlage von Plänen, Kostenberechnungen, Investitionszeitplänen und Erläuterungen veranschlagt werden dürfen, beträgt 100.000 €.

(3) Festlegungen zur Erläuterungspflicht in den Teilhaushalten

a)

Als erheblich im Sinne des § 4 Abs. 9 Nr. 1 GemHVO-Doppik gelten Ansätze für Aufwendungen/Auszahlungen zur haushaltsjahrübergreifenden Erfüllung von Verträgen, wenn diese 1% der laufenden Aufwendungen/Auszahlungen je Vertrag übersteigen

b)

Als erheblich im Sinne des § 4 Abs. 9 Nr. 2 GemHVO-Doppik gelten Abweichungen in Höhe von 10% der planmäßigen Abschreibung

c)

Als erheblich im Sinne des § 4 Abs. 9 Nr. 4 GemHVO-Doppik wird eine Abweichung in Höhe von 10% von den wesentlichen Ansätzen der laufenden Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen des Haushaltsvorjahres, mindestens aber 10.000 €, erachtet.

§ 8

Bewirtschaftungsregeln

1.

Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk nichts anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.

2.

Die Personal- und Versorgungsaufwendungen bzw. -auszahlungen sowie die Aufwendungen bzw. Auszahlungen für Leiharbeit werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die vorgenannten Aufwendungen bzw. Auszahlungen sind von der Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt bzw. im Gesamthaushalt auszunehmen.

3.

Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die vorgenannten Aufwendungen sind von der Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt bzw. im Gesamthaushalt auszunehmen.

4.

Erträge aus der Auflösung von Sonderposten können nicht zur Deckung von Mehraufwendungen oder zur Kompensation von Mindererträgen eingesetzt werden. Mehrerträge aus der Auflösung von Sonderposten können für Mehraufwendungen aus Abschreibungen verwendet werden.

5.

Aufwendungen bzw. Auszahlungen, denen zweckgebundene Erträge bzw. Einzahlungen gegenüberstehen, sind nicht gegenseitig deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen.

6.

Zweckgebundene Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen berechtigen zu zweckentsprechenden Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen.

7.

Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Mehreinzahlungen aus veranschlagten Investitionszuwendungen berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen innerhalb des Teilhaushaltes.

8.

Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für laufende Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik für einseitig deckungsfähig erklärt.

9.

Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen nach § 15 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden für übertragbar erklärt. Die Übertragungen sind auf das Notwendige zu beschränken. Sei bleiben längstens bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres verfügbar.

Nachrichtliche Angaben:

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

Siemz-Niendorf, den 04.02.2026

gez. Anne Haberkon

Dienstsiegel

Bürgermeisterin

Hinweis:

Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen der Rechtsaufsichtsbehörde -Der Landrat Landkreis Nordwestmecklenburg- zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 03.02.2026 wie folgt bekanntgegeben worden:

Kredite für Investitionen und lnvestitionsfördermaßnahmen

Gemäß § 52 Abs. 2 KV M-V wird der im § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und lnvestitionsmaßnahmen in Höhe von

genehmigt.

Der genehmigte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen reduziert sich um den Betrag der Zuwendungen Dritter für Investitionen, die bisher nicht für die Investitionsmaßnahmen im Haushalt 2026 veranschlagt sind. Zusätzlich eingehende investive Einzahlungen mit Ausnahme von zweckgebundenen Zuweisungen sind zur Verringerung des Kreditbedarfes einzusetzen. Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist bei den Investitionsvorhaben zwingend zu berücksichtigen, Einsparungsmöglichkeiten und Angebote sind dementsprechend zu nutzen.

Des Weiteren weise ich darauf hin, dass bei der Vergabe von Aufträgen die maßgeblichen nationalen und EU-Rechtsvorschriften über die Ausschreibung und Vergabe von Leistungen zu beachten sind.

Weitere genehmigungspflichtige Festsetzungen sind nicht in der Haushaltssatzung enthalten.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme im Amtsgebäude in 23923 Schönberg, Am Markt 15, während der allgemeinen Öffnungszeiten (nach Terminvereinbarung) für sieben Tage nach Bekanntmachung öffentlich aus.

Die Haushaltssatzung wird auf der Internetseite https://www.schoenberger-land.de/Amt-Schönberger-Land/Bekanntmachungen mit Ablauf des 04.02.2026 öffentlich bekanntgemacht.

gez. Anne Haberkorn
Bürgermeisterin