Räumlicher Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung (ohne Maßstab)
| hier: | Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB |
Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hat in ihrer Sitzung am 23.02.2023 den Beschluss über die Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung von Teilflächen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Schönberg Bereich Ratzeburger Straße - Petersberger Weg gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB gefasst.
Der räumliche Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung umfasst die Grundstücke an der Ratzeburger Straße Nr. 51 bis Nr. 95 sowie die rückwärtigen Grundstücksbereiche der Hausnummern Ratzeburger Straße Nr. 63, Nr. 75 und Nr. 77.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sind dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Quelle: Auszug aus ALKIS-2021-03, Zweckverband Grevesmühlen
Der von der Stadtvertretung der Stadt Schönberg in der Sitzung am 23.02.2023 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung von Teilflächen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Schönberg Bereich Ratzeburger Straße - Petersberger Weg und der Entwurf der Begründung liegen gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom 13.04.2023 bis einschließlich 16.05.2023
im Amt Schönberger Land, Dassower Straße 4, Fachbereich IV - Bauen und Gemeindeentwicklung, 1. OG, an der Aushangtafel, 23923 Schönberg während folgender Öffnungszeiten:
| - | Montag - Donnerstag: | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
| - | Dienstag und Donnerstag: | von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr. |
sowie nach vorheriger Vereinbarung zu anderen Zeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Während dieser Auslegungsfrist können die Planunterlagen eingesehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich abgeben werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Stellungnahmen während der angegebenen Zeiten bei oben genannter Stelle zur Niederschrift vorzubringen.
| - | Postanschrift des Amtes: Amt Schönberger Land, Dassower Straße 4 in 23923 Schönberg |
| - | E-Mail: g.kortas-holzerland@schoenberger-land.de oder s.mueller@schoenberger-land.de |
| - | Telefonnummer: 038828 330-1411 (Frau Müller) |
| - | Fax: 038828 330-2400 oder 038828 330-2411 |
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Schönberg unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Schönberg deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nicht von Bedeutung ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind.
Zusätzlich sind gemäß § 4a Abs. 4 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen in das Internet unter der Adresse www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen/Auslegungen und in das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bau- und Planungsportal M-V) zur Einsichtnahme für den Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung eingestellt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Auf die Datenschutzerklärung des Amtes Schönberger Land wird hingewiesen http://www.schoenberger-land.de/Datenschutzerklärung.
Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Amtes Schönberger Land unter https://www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen einsehbar.
Schönberg, den 21.03.2023
gez. Stephan Korn | (Siegel) |
Bürgermeister der Stadt Schönberg | |
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 23.03.2023 bekannt gemacht.