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Ausgabe 3/2023
Amt Schönberger Land
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Selmsdorf für das Haushaltsjahr 2022/2023

Aufgrund der § 45 i.V.m. § 47 und 48 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 14.02.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde Der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 werden

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt

a)

der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen

der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1

der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen

b)

der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

festgesetzt.

____

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite

in 2022

in 2023

Der Höchstbetrag der Kassenkredite bleibt unverändert bei

§ 5

Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden unverändert wie folgt festgesetzt:

in 2022

in 2023

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

2.

Gewerbesteuer auf

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen wird im Haushaltsjahr 2023 von 9 Vollzeitäquivalente (VzÄ) auf 11 Vollzeitäquivalente (VzÄ) erhöht.

§ 7

Weitere Vorschriften

1.

Über die Aufnahme von Kassenkrediten (§ 4 der Haushaltssatzung) entscheidet die Kassenleitung gemeinsam mit der Leitung des Fachbereiches Finanzen.

2.

Erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V ist ein Betrag dann, wenn er 4 % des Gesamtbetrages der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder 4 % des Gesamtbetrages der laufenden Auszahlungen übersteigt.

3.

Erhebliche Mehraufwendungen bzw. -auszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 liegen vor, wenn sie im Einzelfall größer sind als 5% der gesamten Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. der gesamten laufenden Auszahlungen des Finanzhaushaltes. Abweichend hiervon sind Mehrauszahlungen für Kassenkredite unbegrenzt zulässig, soweit sie durch Einzahlungen aus der Aufnahme von Kassenkrediten gemäß § 4 der Haushaltssatzung gedeckt werden können.

4.

Geringfügig und unabweisbar im Sinne des § 48 Absatz 3 Nr. 1 KV M-V sind Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, wenn sie je Einzelfall weniger als 10.000 Euro sowie Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie je Einzelfall weniger als 500 Euro betragen.

5.

Eine Erläuterung wesentlicher Ansätze von laufenden Erträgen und Aufwendungen sowie laufenden Ein-und Auszahlungen in den Teilhaushalten hat nach § 4 Abs. 9 GemHVO-Doppik zu erfolgen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres um 10 % von den laufenden Erträgen bzw. Aufwendungen sowie den laufenden Einzahlungen bzw. Auszahlungen eines Teilhaushaltes abweichen; dies gilt, soweit es sich mindestens um eine Abweichung von 10.000 EUR handelt.

6.

Wirtschaftlichkeitsberechnung für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gelten als erheblich, wenn sie 500.000 € übersteigen. Festlegungen zu § 9 Abs. 3 GemHVO-Doppik der Geringfügigkeitsgrenzen, innerhalb derer Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und Verpflichtungsermächtigungen auch ohne Vorlage von Plänen, Kostenberechnungen, Investitionszeitplänen und Erläuterungen veranschlagt werden dürfen.

Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 9 Abs. 3 GemHVO-Doppik beträgt 100.000 €.

7.

Die Darstellung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen in den Teilfinanzhaushalten hat nach § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik einzeln zu erfolgen, wenn

a)

diese sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder

b)

Einzelmaßnahmen jeweils einem Wert ab 10.000 EUR entsprechen.

8.

Geringfügig im Sinne des § 48 Absatz 3 Nr. 2 sind 2 % Abweichungen gemessen an der in Vollzeitäquivalenten (VzÄ) im Stellenplan ausgewiesene Stellen.

9.

Zur Bewirtschaftung der Haushaltsansätze gelten folgende Haushaltsvermerke und sonstige Regelungen:

a)

Die Personalaufwendungen bzw. -auszahlungen werden innerhalb des Gesamthaushaltes für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Sie sind nicht deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen des Gesamthaushaltes. Sie sind grundsätzlich nicht deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen der einzelnen Teilhaushalte. Ausnahmen kann der Bürgermeister zulassen.

b)

Die Aufwendungen für Abschreibungen werden innerhalb des Gesamthaushaltes für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Sie sind nicht deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen des Gesamthaushaltes bzw. der einzelnen Teilhaushalte.

c)

Erträge aus der Auflösung von Sonderposten können nicht zur Deckung von Mehraufwendungen oder zur Kompensation von Mindererträgen eingesetzt werden. Mehrerträge aus der Auflösung von Sonderposten können für Mehraufwendungen aus Ausschreibungen verwendet werden.

d)

Aufwendungen bzw. Auszahlungen, denen zweckgebundene Erträge bzw. Einzahlungen gegenüberstehen sind nicht gegenseitig deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen.

e)

Zweckgebundene Aufwendungen bzw. Auszahlungen berechtigen zu zweckentsprechenden Aufwendungen bzw. Auszahlungen.

f)

Auszahlungsansätze für laufende Auszahlungen mit Ausnahme der Personal- und Versorgungsauszahlungen sind jeweils innerhalb der Teilhaushalte einseitig deckungsfähig mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.

In diesen Fällen ist der geplante Aufwandsansatz in Höhe von der Auszahlung zu sperren. Die gesperrten Beträge können den Ansatz für Abschreibungen entsprechend erhöhen.

g)

Innerhalb der Teilhaushalte sind die Haushaltsansätze für Investitionsauszahlungen gegenseitig deckungsfähig.

h)

Soweit für gebildete Rückstellungen keine Auszahlungsansätze geplant sind oder vorhandene Auszahlungsansätze nicht ausreichen, gelten diese in Höhe der Inanspruchnahme der Rückstellungen als planmäßig bereitgestellt. Es handelt sich nicht um über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen nach § 50 KV M-V.

i)

Soweit für gebildete Rechnungsabgrenzungsposten keine Aufwandsansätze geplant sind oder vorhandene Aufwandsansätze nicht ausreichen, gelten diese in Höhe der Inanspruchnahme als planmäßig bereitgestellt. Gleiches gilt für die damit korrespondierenden Auszahlungen, soweit sie in dem betreffenden Teilhaushalt bzw. dem Gesamthaushalt gedeckt werden können. Es handelt sich nicht um über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen nach § 50.

j)

Werden bestehende unbewegliche Vermögensgegenstände grundhaft saniert oder ausgebaut, bedarf es einer Korrektur der zu Beginn der Maßnahme noch vorhandenen Restbuchwerte. Diese sind als Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen in der Ergebnisrechnung als Aufwand zu verbuchen. Soweit diesbezügliche Aufwandsansätze nicht geplant oder vorhandene Aufwandsansätze nicht auskömmlich sind, gelten diese in Höhe der Inanspruchnahme als planmäßig bereitgestellt. Es handelt sich nicht um über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen nach § 50.

k)

Mehreinzahlungen aus Investitionszuwendungen berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. Innerhalb der Teilhaushalte sind die Haushaltsansätze für Investitionsauszahlungen gegenseitig deckungsfähig.

l)

Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen werden für übertragbar erklärt. Die Übertragungen sind auf das Notwendige zu beschränken. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.

Nachrichtliche Angaben:

Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich

1.

zum Ergebnishaushalt

das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

auf voraussichtlich

2.

zum Finanzhaushalt

der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

auf voraussichtlich

3.

zum Eigenkapital

der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

auf voraussichtlich

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 09.03.2023 erteilt.

Selmsdorf, 22.03.2023

gez. Marcus Kreft

(Siegel)

Bürgermeister
Hinweis:

Die Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M.V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben von 14.02.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen. Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme an 7 Tagen nach Bekanntmachung im Amtsgebäude in Dassow, Grevesmühlener Straße 17b während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus.

gez. Lenschow
Amtsvorsteher

Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 23.03.2023 bekannt gemacht.