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Ausgabe 3/2023
Amt Schönberger Land
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Haushaltssatzung der Stadt Schönberg für die Haushaltsjahre 2023/2024

Aufgrund der § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird, nach Beschluss der Stadtvertretung vom 23.02.2023 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidung des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen, folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023/2024 wird

1.

im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Gesamtbetrag die Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen der Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

festgesetzt.

____

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

in 2023

in 2024

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

in 2023

in 2024

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf

§ 4

Kassenkredite

in 2023

in 2024

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

§ 5

Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

2.

Gewerbesteuer auf

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 8,53 Vollzeitäquivalente (VzÄ) in 2023 und 8,53 Vollzeitäquivalente (VzÄ) in 2024

§ 7

Wertgrenzen

(1) Notwendigkeit für den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung

a)

Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 4 %.

b)

Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 4 %

c)

Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 MV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen/Auszahlungen anzusehen, wenn sie im Einzelfall 4 % der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)

Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 1 % der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen

(2) Festlegungen zu Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Die Darstellung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen in den Teilfinanzhaushalten hat nach § 4 Abs. 13 GemHVO-Doppik einzeln zu erfolgen, wenn

a)

diese sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder

b)

Einzelmaßnahmen jeweils einem Wert ab 10.000 EUR entsprechen.

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gelten als erheblich und bedürfen einen Wirtschaftlichkeitsvergleich im Sinne des § 9 Abs. 1 GemHVO-Doppik, wenn sie 500.000 € übersteigen.

Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 9 Abs. 3 GemHVO-Doppik, innerhalb derer Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und Verpflichtungsermächtigungen auch ohne Vorlage von Plänen, Kostenberechnungen, Investitionszeitplänen und Erläuterungen veranschlagt werden dürfen beträgt 100.000 €.

(3) Festlegungen zur Erläuterungspflicht in den Teilhaushalten

a)

Als erheblich im Sinne des § 4 Abs. 15 Nr. 1 GemHVO-Doppik gelten Ansätze für Aufwendungen/Auszahlungen zur haushaltsjahrübergreifenden Erfüllung von Verträgen, wenn diese 1% der ordentlichen Aufwendungen/Auszahlungen je Vertrag übersteigen

b)

Als erheblich im Sinne des § 4 Abs. 15 Nr. 2 GemHVO-Doppik gelten Abweichungen in Höhe von 10% der planmäßigen Abschreibung

c)

Als erheblich im Sinne des § 4 Abs. 15 Nr. 4 GemHVO-Doppik wird eine Abweichung in Höhe von 10% von den wesentlichen Ansätzen der ordentlichen Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen des Haushaltsvorjahres, mindestens aber 10.000 €, erachtet.

§ 8

Bewirtschaftungsregeln

  1. Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk nichts anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.

  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen bzw. -auszahlungen sowie die Aufwendungen bzw. Auszahlungen für Leiharbeit werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die vorgenannten Aufwendungen bzw. Auszahlungen sind von der Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt bzw. im Gesamthaushalt auszunehmen.

  3. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die vorgenannten Aufwendungen bzw. Auszahlungen sind von der Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt bzw. im Gesamthaushalt auszunehmen.

  4. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten können nicht zur Deckung von Mehraufwendungen oder zur Kompensation von Mindererträgen eingesetzt werden. Mehrerträge aus der Auflösung von Sonderposten können für Mehraufwendungen aus Abschreibungen verwendet werden.

  5. Aufwendungen bzw. Auszahlungen, denen zweckgebundene Erträge bzw. Einzahlungen gegenüberstehen, sind nicht gegenseitig deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen.

  6. Zweckgebundene Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen berechtigen zu zweckentsprechenden Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen.

  7. Innerhalb eines Produktes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Mehreinzahlungen aus veranschlagten Investitionszuwendungen berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen innerhalb des Produktes.

  8. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilhaushaltes entsprechend § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik für einseitig deckungsfähig erklärt.

  9. Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen nach § 15 Abs. 1 GemHVO-Doppik für übertragbar erklärt. Die Übertragungen sind auf das Notwendige zu beschränken. Sei bleiben längstens bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres verfügbar.

Nachrichtliche Angaben:

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung für das Haushaltsjahr 2023 wurde am 10.03.2023 erteilt.

Schönberg, den 22.03.2023

gez. Stephan Korn

(Siegel)

Bürgermeister
Hinweis:

Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen der Rechtsaufsichtsbehörde -Der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg- zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 10.03.2023 wie folgt bekanntgegeben worden:

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für das Haushaltsjahr 2023 in Höhe von 743.000 € wird gemäß § 52 (2) KV M-V vollständig genehmigt.

Der genehmigte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen reduziert sich um die Beträge der Zuwendungen Dritter für Investitionen, die bisher nicht für die Investitionsmaßnahmen im Haushalt 2023 veranschlagt wurden. Zusätzlich eingehende investive Einzahlungen, mit Ausnahme von zweckgebundenen Zuweisungen, sind zur Verringerung des Kreditbedarfes einzusetzen. Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist bei den Investitionsvorhaben zwingend zu berücksichtigen, Einsparungsmöglichkeiten und Angebote sind dementsprechend zu nutzen.

Kassenkredite

Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite für das Haushaltsjahr 2023 in Höhe von 2.000.000 € wird gemäß § 53 (3) KV M-V vollständig genehmigt.

Die Genehmigung ergeht unter der Auflage, dass die Stadt Schönberg bis zum Inkrafttreten der Haushaltssatzung 2024 quartalsweise über den täglichen Stand der Inanspruchnahme der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zu berichten hat. Der Mitteilung ist jeweils eine Liquiditätsvorschau für die nächsten drei Monate beizufügen.

Weitere genehmigungspflichtige Festsetzungen sind in der Haushaltssatzung 2023 nicht enthalten.

Das Genehmigungsverfahren für die genehmigungspflichtigen Festsetzungen des Haushaltsjahres 2024 wurde ausgesetzt.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme im Amtsgebäude in 23942 Dassow, Grevesmühlener Straße 17 b, während der Öffnungszeiten für sieben Tage nach Bekanntmachung öffentlich aus.

gez. Lenschow
Amtsvorsteher

Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 23.03.2023 bekannt gemacht.