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Ausgabe 3/2024
Amt Schönberger Land
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Haushaltssatzung der Gemeinde Gemeinde Selmsdorf für die Haushaltsjahre 2024/2025

Aufgrund der § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 01.02.202 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidung des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2024/2025 wird

in 2024

in 2025

1.

im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Gesamtbetrag die Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen der Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

festgesetzt.

_______

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

in 2024

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

§ 5

Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

2.

Gewerbesteuer auf

340

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 10 Vollzeitäquivalente (VzÄ) in 2024 und 10 Vollzeitäquivalente (VzÄ) in 2025.

§ 7

Wertgrenzen

Die Darstellung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen in den Teilfinanzhaushalten hat nach § 4 Abs. 13 GemHVO-Doppik einzeln zu erfolgen, wenn

a)

diese sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder

b)

Einzelmaßnahmen jeweils einem Wert ab 10.000 EUR entsprechen.

Erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V (Erforderlichkeit einer Nachtragshaushaltssatzung) ist ein Betrag dann, wenn er 4 % des Gesamtbetrages der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen übersteigt. Erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 (Erforderlichkeit einer Nachtragshaushaltssatzung) ist ein Betrag, wenn er 4 % des Gesamtbetrages der ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen übersteigt.

Erhebliche Mehraufwendungen bzw. -auszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V (Erforderlichkeit einer Nachtragshaushaltssatzung) liegen vor, wenn sie im Einzelfall größer sind als 8 % der gesamten Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. der gesamten ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen des Finanzhaushaltes.

Im Sinne des § 48 Abs. 3 Ziffer 1 KV M-V gelten unabweisbare Mehrauszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen als geringfügig, wenn sie 1% der Gesamtinvestitionen nicht überschreiten.

Eine Erläuterung wesentlicher Ansätze von ordentlichen Erträgen und Aufwendungen sowie ordentlichen Ein-und Auszahlungen in den Teilhaushalten hat nach § 4 Abs. 15 Ziff. 4 GemHVO-Doppik zu erfolgen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres um 10 % von den ordentlichen Erträgen bzw. Aufwendungen sowie den ordentlichen Einzahlungen bzw. Auszahlungen eines Teilhaushaltes abweichen; dies gilt, soweit es sich mindestens um eine Abweichung von 10.000 EUR handelt

Wirtschaftlichkeitsberechnung für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen:

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gelten als erheblich, wenn sie 500.000 € übersteigen.

Festlegungen zu § 9 Abs. 3 GemHVO-Doppik der Geringfügigkeitsgrenzen, innerhalb derer Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und Verpflichtungsermächtigungen auch ohne Vorlage von Plänen, Kostenberechnungen, Investitionszeitplänen und Erläuterungen veranschlagt werden dürfen.

Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 9 Abs. 3 GemHVO-Doppik beträgt 100.000 €.

§ 8 Bewirtschaftungsregeln

1.

Die Personal- und Versorgungsaufwendungen bzw. -auszahlungen sowie die Aufwendungen und Auszahlungen für Leiharbeit werden innerhalb des Gesamthaushaltes für gegenseitig deckungsfähig erklärt; diesbezügliche Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen erhöhen die Aufwands- bzw. Auszahlungsansätze entsprechend. Die benannten Ansätze sind nicht deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen des Gesamthaushaltes. Sie sind nicht deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen der einzelnen Teilhaushalte.

2.

Die Aufwendungen für Abschreibungen werden innerhalb des Gesamthaushaltes für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Sie sind nicht deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen des Gesamthaushaltes bzw. der einzelnen Teilhaushalte.

3.

Erträge aus der Auflösung von Sonderposten können nicht zur Deckung von Mehraufwendungen oder zur Kompensation von Mindererträgen eingesetzt werden. Mehrerträge aus der Auflösung von Sonderposten können für Mehraufwendungen aus Abschreibungen verwendet werden.

4.

Aufwendungen bzw. Auszahlungen, denen zweckgebundene Erträge bzw. Einzahlungen gegenüberstehen, sind nicht gegenseitig deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen.

5.

Zweckgebundene Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen berechtigen zu zweckentsprechenden Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen.

6.

Auszahlungsansätze für ordentliche Auszahlungen mit Ausnahme der Personal- und Versorgungsauszahlungen sind jeweils innerhalb der Teilhaushalte einseitig deckungsfähig mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. In diesen Fällen ist der geplante Aufwandsansatz in Höhe der Auszahlung zu sperren. Die gesperrten Beträge können den Ansatz für Abschreibungen entsprechend erhöhen.

7.

Innerhalb der Produkte sind die Haushaltsansätze für Investitionsauszahlungen gegenseitig deckungsfähig.

8.

Mehreinzahlungen aus veranschlagten Investitionszuwendungen berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen innerhalb des Produktes.

9.

Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen werden für übertragbar erklärt. Die Übertragungen sind auf das Notwendige zu beschränken. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.

Nachrichtliche Angaben:

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 23.02.2024. erteilt.

Selmsdorf, den 28. Februar 2024

gez. Marcus Kreft

(Siegel)

Bürgermeister
Hinweis:

Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen der Rechtsaufsichtsbehörde -Der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg- zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 23.02.2024 wie folgt bekanntgegeben worden:

Aussetzung des Genehmigungsverfahrens für die genehmigungspflichtigen Bestandteile des Haushaltsjahres 2025

Da bekanntermaßen ohne festgestellte Jahresabschlüsse der Überblick über verlässliche Finanzdaten sukzessive verloren geht und auch die Rechtsaufsichtsbehörden auf die Informationen der Jahresabschlüsse angewiesen sind, um ermessensfehlerfreie, rechtsaufsichtliche Entscheidungen treffen zu können, sind die Jahresabschlüsse unabdingbare Voraussetzung für das Genehmigungsverfahren zu den genehmigungspflichtigen Bestandteilen der Haushaltssatzung.

Entsprechend § 60 Abs. 1 KV M-V hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Dieser ist gemäß § 60 Abs. 4 und 5 KV M-V innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des Haushalsjahres aufzustellen und bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres durch Beschluss der Gemeindevertretung festzustellen. Für die genehmigungspflichtigen Bestandteile des Haushaltsjahres 2025 entspricht eine Gemeinde dieser Rechtsnorm mit einem festgestellten Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2023.

Da eine sachgerechte Bewertung der Finanzsituation ohne die betreffenden Jahresabschlüsse nicht möglich ist, werden rechtsaufsichtliche Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Bestandteilen der Haushaltssatzung des Haushaltsjahres 2025 zunächst ausgesetzt. Mit Vorlage der erforderlichen festgestellten Jahresabschlüsse, wird das Verfahren zu den rechtsauf-sichtlichen Entscheidung wieder aufgenommen.'

Die Haushaltssatzung 2024 enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme im Amtsgebäude in 23942 Dassow, Grevesmühlener Straße 17 b, während der allgemeinen Öffnungszeiten für sieben Tage nach Bekanntmachung öffentlich aus.

gez. Lenschow
Amtsvorsteher

Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 29.02.2024 bekannt gemacht.