Auszug aus der digitalen topographischen Karte
| hier: | Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) |
Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hat in ihrer Sitzung am 18.03.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 mit der Gebietsbezeichnung „Wohnbebauung Rupensdorf“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) und den örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen. Das Plangebiet befindet sich zentral in der Ortslage Rupensdorf. Die genaue Lage kann der Übersichtskarte entnommen werden.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert am 20.12.2023 (BGBI. I S. 394) bekannt gemacht.
Die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 tritt am Erscheinungstag dieser Bekanntmachung in Kraft. Jede Person kann die Satzung, die dazugehörige Begründung sowie die der Satzung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen und DIN-Normen) ab diesem Tag während der Dienststunden im Fachbereich IV Bauen und Gemeindeentwicklung des Amtes Schönberger Land, Dassower Straße 4, 23923 Schönberg, einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen. Zusätzlich werden der Bebauungsplan und die Begründung auf der Internetseite des Amtes Schönberger Land und über das Bau- und Planungsportal M-V zugänglich gemacht.
Unbeachtlich werden:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Schönberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 BauGB).
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, sind nach § 5 Abs. 5 und 7 KV M-V in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich die Verletzung ergeben soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Schönberg geltend gemacht worden sind.
Schönberg, den 18.03.2025
gez. Lutz Götze | (Siegel) |
Bürgermeister der Stadt Schönberg |
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Übersichtskarte