Amt Schönberger Land
- Der Gemeindewahlleiter -
Gemäß § 46 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) in der zurzeit geltenden Fassung hat Herr Stephan Korn mit Schreiben vom 10.03.2025 erklärt, dass er sein Mandat als Stadtvertreter niederlegt.
Der Sitz geht gemäß § 46 Abs. 2 LKWG M-V auf die nächste Ersatzperson des Wahlvorschlages der Kommunalen Wählergemeinschaft Schönberg (KWG) über, aus dem der Ausgeschiedene gewählt worden ist.
Gemäß § 46 Absatz 1 bis 5 LKWG M-V stelle ich fest, dass der Sitz auf
Herrn Clark Bruse
übergeht. Herr Bruse hat den Sitz in der Stadtvertretung angenommen.
Der Übergang des Sitzes wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.
Gegen diese Feststellung kann jede/jeder Wahlberechtigte der Stadt Schönberg und die untere Rechtsaufsichtbehörde binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntmachung Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe beim Gemeindewahlleiter, 23923 Schönberg, Am Markt 15, zu erheben. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung
Schönberg, den 13.03.2025
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 13. März 2025 bekannt gemacht.