Aufgrund der § 45 i. V. m. § 47 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 30.01.2025 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidung des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | |
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 872.800 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.103.000 EUR |
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| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -230.200 EUR |
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| 2. | im Finanzhaushalt auf | |
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 821.000 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von | 1.024.500 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -203.500 EUR |
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| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 1.068.500 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 1.225.300 EUR |
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| einen Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -156.800 EUR |
festgesetzt.
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen wird festgesetzt auf | 156.800 EUR |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 82.100 EUR |
Die Hebesätze für die Realsteuern wurden in der Hebesatzsatzung vom 12.12.2024 festgesetzt.
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,179 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
| (1) | Notwendigkeit für den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung | |
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| a) | Wenn sich zeigt, dass im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V ein Fehlbetrag im Ergebnishaushalt von mehr als 4% der laufenden Aufwendungen entsteht oder sich ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag um mehr als 4 % der laufenden Aufwendungen erhöhen wird. |
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| Gleiches gilt für den Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt. |
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| b) | Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen/Auszahlungen anzusehen, wenn sie im Einzelfall 3 % der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. |
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| c) | Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10.000 Euro der Auszahlungen nicht übersteigen. |
| (2) | Festlegungen zu Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | |
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| Die Darstellung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen in den Teilfinanzhaushalten hat nach § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik einzeln zu erfolgen, wenn | |
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| a) | diese sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder |
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| b) | Einzelmaßnahmen jeweils einem Wert ab 10.000 EUR entsprechen. |
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| Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gelten als erheblich und bedürfen einen Wirtschaftlichkeitsvergleich im Sinne des § 9 Abs. 1 GemHVO-Doppik, wenn sie 500.000 € übersteigen. | |
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| Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 9 Abs. 3 GemHVO-Doppik, innerhalb derer Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und Verpflichtungsermächtigungen auch ohne Vorlage von Plänen, Kostenberechnungen, Investitionszeitplänen und Erläuterungen veranschlagt werden dürfen, beträgt 100.000 €. | |
| (3) | Festlegungen zur Erläuterungspflicht in den Teilhaushalten | |
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| a) | Als erheblich im Sinne des § 4 Abs. 9 Nr. 1 GemHVO-Doppik gelten Ansätze für Aufwendungen/Auszahlungen zur haushaltsjahrübergreifenden Erfüllung von Verträgen, wenn diese 1% der laufenden Aufwendungen/Auszahlungen je Vertrag übersteigen |
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| b) | Als erheblich im Sinne des § 4 Abs. 9 Nr. 2 GemHVO-Doppik gelten Abweichungen in Höhe von 10% der planmäßigen Abschreibung |
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| c) | Als erheblich im Sinne des § 4 Abs. 9 Nr. 4 GemHVO-Doppik wird eine Abweichung in Höhe von 10% von den wesentlichen Ansätzen der laufenden Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen des Haushaltsvorjahres, mindestens aber 10.000 €, erachtet. |
Nachrichtliche Angaben:
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | |
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| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt Voraussichtlich | -1.748.191 EUR |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | |
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| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 139.783EUR |
| 3. | Zum Eigenkapital | |
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| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 1.876.349EUR |
Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 27.02.2025 erteilt.
Siemz-Niendorf, den 27. Februar 2025
gez. Anne Haberkorn | (Siegel) |
Bürgermeisterin | |
Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen der Rechtsaufsichtsbehörde -Der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg- zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 27.02.2025 wie folgt bekanntgegeben worden:
Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
Gemäß § 52 Abs. 2 KV M-V wird der im § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen in Höhe von 156.800 EUR (in Worten: einhundertsechsundfünfzigtausendachthundert Euro) genehmigt.
Der genehmigte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen reduziert sich um den Betrag der Zuwendungen Dritter für Investitionen, die bisher nicht für die Investitionsmaßnahmen im Haushalt 2025 veranschlagt sind. Zusätzlich eingehende investive Einzahlungen mit Ausnahme von zweckgebundenen Zuweisungen sind zur Verringerung des Kreditbedarfes einzusetzen. Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist bei den Investitionsvorhaben zwingend zu berücksichtigen, Einsparungsmöglichkeiten und Angebote sind dementsprechend zu nutzen.
Des Weiteren weise ich darauf hin, dass bei der Vergabe von Aufträgen die maßgeblichen nationalen und EU-Rechtsvorschriften über die Ausschreibung und Vergabe von Leistungen zu beachten sind.
Weitere genehmigungspflichtige Festsetzungen sind nicht in der Haushaltssatzung enthalten.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme im Amtsgebäude in 23942 Dassow, Grevesmühlener Straße 17 b, während der allgemeinen Öffnungszeiten (nach Terminvereinbarung) für sieben Tage nach Bekanntmachung öffentlich aus.
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 28. Februar 2025 bekannt gemacht.
1einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen