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Uns Amtsblatt
Ausgabe 4/2023
Amt Schönberger Land
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1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Selmsdorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom 01.02.2022

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777 ff.), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. MV S. 467); der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 1162) und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBI. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBI. M-V S. 338) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Selmsdorf vom 13.01.2022 nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Selmsdorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine erlassen:

Artikel 1
Änderung der Satzung

Die Satzung der Gemeinde Selmsdorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom 02.04.2019 wird wie folgt geändert:

Der § 3 Abs. 2 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) erhält folgende Fassung:

„Die Gebühr beträgt ab dem Jahr 2022 15,23 €/ha. Die Berechnung der Gebühren erfolgt pro rn2.

Zu- und Abschläge auf den Gebührensatz sind gemäß Anlage 1 dieser Satzung zu berücksichtigen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Selmsdorf, den 01.02.2.022

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese EinsChränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Anlage 1 zu § 3 Abs. 2
Zu- und Abschläge auf den Gebührensatz

Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 12. April 2023 bekannt gemacht.