Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777 ff.), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. MV S. 467); der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 1162) und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBI. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBI. M-V S. 338) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Selmsdorf vom 13.01.2022 nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Selmsdorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine erlassen:
Die Satzung der Gemeinde Selmsdorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom 02.04.2019 wird wie folgt geändert:
Der § 3 Abs. 2 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) erhält folgende Fassung:
„Die Gebühr beträgt ab dem Jahr 2022 15,23 €/ha. Die Berechnung der Gebühren erfolgt pro rn2.
Zu- und Abschläge auf den Gebührensatz sind gemäß Anlage 1 dieser Satzung zu berücksichtigen."
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Selmsdorf, den 01.02.2.022
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese EinsChränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
| Nutzungsart | Zuschlag in % | Abschlag in % |
| Wohnbaufläche | 350 | - |
| Bergbaubetrieb, Tagebau, Grube, Steinbruch | - | - |
| Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche | - | - |
| Verkehrsfläche | 350 | - |
| Landwirtschaftliche Fläche Ackerland Grünland Gartenland Weingarten Obstplantage | - | - |
| Landwirtschaftliche Fläche Brachland | - | 50 |
| Wald, Gehölz, Sumpf, Unland | - | 50 |
| Fließgewässer, Hafenbecken | - | 80 |
| Stehendes Gewässer | - | 50 |
| Industrie- und Gewerbeflächen | - | - |
| Fläche gemischter Nutzung-, Gebäude- u. Freifläche Mischnutzung Wohnen und Land- und Forstwirtschaft | - | - |
| Fläche besonderer funktionaler Prägung | - | - |
| Friedhof | - | - |
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 12. April 2023 bekannt gemacht.