Titel Logo
Uns Amtsblatt
Ausgabe 4/2025
Amt Schönberger Land
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Hauptsatzung der Stadt Dassow vom 1. April 2025

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 12. November 2024 und nach Abschluss des Anzeigeverfahrens bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg am 10. März 2025 nachfolgende Hauptsatzung der Stadt Dassow erlassen:

§ 1

Stadtgebiet

(1) Zur Stadt Dassow gehören neben dem Ort Dassow die Ortsteile Barendorf, Benckendorf, Feldhusen, Flechtkrug, Groß Voigtshagen, Harkensee, Holm, Johannstorf, Kaltenhof, Klein Voigtshagen, Lütgenhof, Pötenitz, Prieschendorf, Rosenhagen, Schwanbeck, Tankenhagen, Volkstorf, Wieschendorf und Wilmstorf.

(2) Die Ortsteile führen ihren Namen als Zusatz zu dem Namen der Stadt.

§ 2

Wappen, Siegel und Flagge

(1) Das Wappen der Stadt Dassow zeigt:

In Silber auf grünem Boden eine rote Burg mit zwei spitzbedachten Zinnentürmen und einem offenen Tor, darin ein grüner Dornenstrauch.

(2) Die Stadt führt ein Dienstsiegel mit ihrem Wappen und der Umschrift STADT DASSOW * LANDKREIS NORDWESTMECKLENBURG.

(3) Die Stadt Dassow führt keine Flagge.

(4) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister.

§ 3

Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner

Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, an allen öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse und der Stadtvertretung teilzunehmen.

§ 4

Einwohnerversammlung

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft, so oft es die Geschäftslage erfordert sowie bei besonderen Anlässen eine Einwohnerversammlung der Stadt ein, um die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Eine Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden. Die Möglichkeit der Stadtvertretung und der Ortsteilvertretungen, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.

(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Stadt oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Stadt darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.

(3) Für die Einwohnerversammlung ist eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister um Anregungen aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind vorher öffentlich bekannt zu geben. Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschrift muss mindestens enthalten:

1.

Zeit und Ort der Einwohnerversammlung,

2.

die ungefähre Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,

3.

die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,

4.

den Inhalt der Anregungen und Vorschläge.

Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

(6) Fragen von Einwohnerinnen oder Einwohnern, die während der Einwohnerversammlung nicht oder nicht vollständig beantwortet werden können, sollen innerhalb von 4 Wochen nach der Einwohnerversammlung in Textform (E-Mail, Web, Fax, Brief) beantwortet werden, diese geht auch allen Mitgliedern der Stadtvertretung zu (per E-Mail). Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Stadtvertretung über den Inhalt der durchgeführten Einwohnerversammlung. Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten sollen der Stadtvertretung zur nächsten Sitzung nach der Einwohnerversammlung zur Beratung vorgelegt werden.

§ 5

Stadtvertretung

Die in die Stadtvertretung gewählten Bürgerinnen und Bürger führen die Bezeichnung „Stadtvertreterin“ oder „Stadtvertreter“.

§ 6

Sitzungen der Stadtvertretung

(1) Die Sitzungen der Stadtvertretung sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.

einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,

2.

Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,

3.

Grundstücksangelegenheiten,

4.

Rechnungsprüfungsangelegenheiten außer dem Abschlussbericht.

Die Stadtvertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 4 in öffentlicher Sitzung behandeln. In nicht aufgeführten Fällen ist die Öffentlichkeit durch Beschluss auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.

(3) Die Entscheidung über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen hat grundsätzlich die Stadtvertretung zu treffen. Der Hauptausschuss wird ermächtigt, die Entscheidung für Beträge von 100 EUR bis 1.000 EUR zu treffen.

(4) Anfragen, Vorschläge oder Anregungen von Mitgliedern der Stadtvertretung sollen in Textform spätestens vierzehn Tage vor einer Sitzung der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Stadtvertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortetet werden, innerhalb von 4 Wochen beantwortet werden.

§ 7

Einwohnerfragestunde

Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Stadt Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde Fragen an die Mitglieder der Stadtvertretung sowie an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Redezeit ist auf 3 Minuten begrenzt. Die Einwohnerfragestunde ist Teil der öffentlichen Sitzung der Stadtvertretung. Für die Fragestunde ist eine Zeit von bis zu 30 Minuten vorzusehen. Während der Fragestunde gestellte Fragen sind soweit möglich sofort zu beantworten. Soweit dies nicht möglich ist, hat eine Antwort in Textform innerhalb von 4 Wochen nach der Sitzung zu erfolgen, diese geht auch allen Mitgliedern der Stadtvertretung zu (per E-Mail). Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet in der nächsten Sitzung der Stadtvertretung über den Inhalt der Antwort. Fragen, Vorschläge oder Anregungen, deren Beantwortung innerhalb der Stadtvertretersitzung erfolgen soll, sind spätestens vierzehn Tage vor der Sitzung in Textform bei der Bürgermeisterin oder beim Bürgermeister einzureichen.

§ 8

Anhörung

(1) Die Stadtvertretung kann beschließen, Einwohnerinnen und Einwohner sowie Sachkundige, die von Beratungsgegenständen der Stadtvertretung betroffen sind, anzuhören. In der Anhörung können die anzuhörenden Einwohnerinnen und Einwohner bzw. Sachkundigen vor der eigentlichen Beratung ihre Auffassung zu dem Beratungsgegenstand darlegen. Die Dauer der Anhörung soll in der Regel für einen Tagesordnungspunkt 20 Minuten nicht überschreiten.

(2) Die Leitung der Anhörung obliegt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Alle Mitglieder der Stadtvertretung können Fragen an Einwohnerinnen und Einwohner sowie an Sachkundige richten.

§ 9

Hauptausschuss

(1) Ein Hauptausschuss wird gebildet. Der Hauptausschuss nimmt auch die Aufgaben eines Finanzausschusses im Sinne der Kommunalverfassung wahr. Er hat alle wichtigen Entscheidungen der Stadtvertretung auf dem Gebiet des Haushaltsrechts vorzubereiten und die Haushaltsführung der Stadt zu begleiten. Dem Hauptausschuss gehören neben der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister vier Mitglieder der Stadtvertretung an. Die Besetzung erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. Stellvertretende Mitglieder werden bestimmt.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 KV M-V der Stadtvertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.

(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V

1.

im Rahmen der Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze von 5.001 EUR bis 20.000 EUR sowie bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einer Wertgrenze von 1.001 EUR bis 2.000 EUR pro Monat,

2.

im Rahmen der Nr. 2 bei überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb einer Wertgrenze von 5.001 EUR bis 20.000 EUR sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Wertgrenze von 5.001 EUR bis 20.000 EUR je Ausgabenfall,

3.

bei Veräußerung oder Belastungen von Grundstücken innerhalb der Wertgrenze von 5.001 EUR bis 20.000 EUR sowie bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken innerhalb der Wertgrenze von 101 EUR bis 2.000 EUR Miete / Pacht je Jahr unter Anwendung der jeweiligen Richtlinie der Stadt Dassow; bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, von 10.001 EUR bis zu 20.000 EUR sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes innerhalb einer Wertgrenze von 10.001 EUR bis zu 100.000 EUR, mit Ausnahme von Auftragsvergaben,

4.

im Rahmen der Nr. 4 bis zu einer Wertgrenze von 5.001 EUR bis 20.000 EUR,

5.

im Rahmen der Nr. 5 bei städtebaulichen Verträgen von 10.001 EUR bis 50.000 EUR.

(4) Der Hauptausschuss entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren innerhalb folgender Wertgrenzen:

1.

Bauleistungen von 50.001 EUR bis 100.000 EUR,

2.

Liefer- und Dienstleistungen von 25.001 EUR bis 50.000 EUR,

3.

Freiberufliche Leistungen von 25.001 bis 50.000 EUR.

Es werden geschätzte Werte zugrunde gelegt.

(5) Der Hauptausschuss entscheidet über das Einvernehmen bei Personalentscheidungen der Gemeindebediensteten nach § 39 Abs. 2 S. 4 KV M-V.

(6) Die Stadtvertretung ist laufend über die Entscheidungen nach Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.

(7) Der Hauptausschuss entscheidet im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB.

(8) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind öffentlich. § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung gilt entsprechend.

§ 10

Ausschüsse

(1) Die Fachausschüsse nach Absatz (3) bestehen aus 7 Mitgliedern. Sie setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus mindestens 4 Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern und höchstens 3 sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen. Die Besetzung erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. In der Geschäftsordnung wird die Berechnung der Sitzverteilung geregelt. Stellvertretende Mitglieder werden bestimmt.

(2) Die oder der jeweilige Ausschussvorsitzende und seine zwei Stellvertretungen werden im Ausschuss durch Mehrheitswahl gewählt.

(3) Folgende Fachausschüsse werden gem. § 36 KV M-V gebildet:

Name

Aufgabengebiet

Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnen und Bauen

Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, Erschließungsplanung

Ausschuss für Mobilität, Ordnung, Klimaschutz und Wirtschaft

Mobilitäts-, Liegenschafts- und Verkehrsangelegenheiten, öffentliche Ordnung und Sicherheit, Brandschutz, Denkmalpflege, Wirtschaftsförderung, Planung Datennetze und Energie-fragen, Klimaschutz-Leitplanung und Nachhaltig-keits-Konzepte, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Landwirtschaft

Ausschuss für Soziales, Bildung, Kultur und Tourismus

Soziale Angelegenheiten grundsätzlicher Art, Förderung der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und der Kindertagesstätten, Sportförderung, Förderung der Seniorenarbeit, Schulangelegenheiten, Kultur- und Vereinsförderung, Pflege und Begleitung der Städtepartnerschaft, Tourismusförderung

(4) Die Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. (3) sind öffentlich; § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung gilt entsprechend.

(5) Die Stadtvertretung bildet gemäß § 36 Absatz 2 Satz 5 KV M-V einen Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung der Finanzwirtschaft. Die Wahl einer / eines Vorsitzenden und ihrer / seiner zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt gemäß Absatz (2). Er setzt sich aus mindestens zwei Mitgliedern der Stadtvertretung und höchstens drei sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen. Stellvertretende Mitglieder werden bestimmt. Der Rechnungsprüfungsausschuss tagt nicht öffentlich.

(6) Die Stadtvertretung bestimmt gem. § 132 KV M-V aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. Stellvertretende weitere Mitglieder des Amtsausschusses werden nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren bestimmt.

§ 11

Bürgermeisterin / Bürgermeister

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 der KV M-V unterhalb der Wertgrenzen des § 6 Abs. 3 und des § 9 Abs. 3 bis Abs. 5 dieser Hauptsatzung. Sie oder er unterrichtet den Hauptausschuss laufend über die von ihr oder ihm getroffenen Entscheidungen.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Stadtvertretung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten.

(3) Erklärungen der Stadt Dassow im Sinne des § 39 Abs. 3 a KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 1.500 EUR, bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu 500 EUR pro Monat, können von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister allein oder durch eine bzw. einen von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Davon ausgenommen sind Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken, die bereits in Absatz (1) geregelt sind.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB auf Grundlage der Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnen und Bauen.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Stadtvertretung.

§ 12

Entschädigung

(1) Entschädigungen werden auf der Grundlage der Entschädigungsverordnung (EntschVO M-V) wie folgt geregelt:

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 3.000 EUR. Im Krankheitsfall wird die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 für die Zeit der krankheitsbedingten Abwesenheit bis zum 42. Tag fortgezahlt, ab dem 43. Tag entfällt die Aufwandsentschädigung. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei ununterbrochener urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten 6 Wochen nicht übersteigen.

(3) Die erste stellvertretende Person der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 600 EUR, die zweite stellvertretende Person der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Höhe von 300 EUR. Zudem wird den Stellvertretungen für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für die Dauer der Vertretung eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von einem Dreißigstel der Entschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach Abs. 2 pro Tag der Vertretung gewährt.

(4) Die Mitglieder der Stadtvertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, sowie für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die zur Vorbereitung von Stadtvertretungs- bzw. Ausschusssitzungen dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 EUR.

Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen, denen sie angehören, sowie an Fraktionssitzungen, die zur Vorbereitung der Ausschusssitzungen dienen ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 EUR.

Die Entschädigungen nach Satz 1 und 2 werden im Vertretungsfall auch den stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewährt.

Mitglieder der Ortsteilvertretungen erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ortsteilvertretung ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 EUR.

(5) Ausschussvorsitzende und im Vertretungsfall ihre Stellvertretungen erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 EUR.

(6) Fraktionsvorsitzende erhalten eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 120 EUR.

(7) Die oder der Vorsitzende der Ortsteilvertretung erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 EUR.

(8) Die Mitglieder der Stadtvertretung erhalten zu Beginn der Legislaturperiode ein Tablet für den digitalen Sitzungsdienst oder bei Nutzung privater Technik eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 EUR. Die sachkundigen Einwohner/innen sowie Mitglieder der OTV (die nicht Mitglieder der Stadtvertretung sind) sowie deren Stellvertretungen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 EUR pro Sitzungsteilnahme, wenn private Technik genutzt wird.

§ 13

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Dassow, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, erfolgen im Internet, zu erreichen über den Link https://www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen auf der Homepage des Amtes Schönberger Land.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Abdruck im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinden und Städte des Amtes Schönberger Land UNS AMTSBLATT.

Die öffentliche Bekanntmachung nach Satz 1 ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt. Das amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich und wird kostenlos allen Haushalten der Stadt; einschließlich der Ortsteile, zugestellt.

Es kann auch einzeln bzw. im Abonnement gegen Entgelt bei der Linus Wittich Medien KG, Röbeler Straße 9, 17209 Sietow, bezogen werden. Zusätzlich zur öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 erfolgt eine nachrichtliche Veröffentlichung auf der Internetseite des Amtes Schönberger Land, zu erreichen über den Link http://www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen.

(3) Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung bewirkt. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. Unter der Anschrift Amt Schönberger Land, Am Markt 15, 23923 Schönberg kann sich jedermann Satzungen der Stadt kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Stadt liegen unter der obigen Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

(4) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes, der Tageszeit, dem Beginn und der Dauer der Auslegung hinzuweisen. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse werden über den Link https://www.schoenberger-land.de/Sitzungskalender bekannt gemacht. Die Bekanntmachungsfrist richtet sich nach Ladungsfrist gemäß Geschäftsordnung. Zusätzlich zur öffentlichen Bekanntmachung der Einladungen zu den Sitzungen der Stadtvertretung nach Satz 1 erfolgt im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinden und Städte des Amtes Schönberger Land UNS AMTSBLATT ein nachrichtlicher Abdruck soweit terminlich möglich.

Das amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich und wird kostenlos allen Haushalten der Stadt, einschließlich der Ortsteile, zugestellt. Es kann auch einzeln bzw. im Abonnement gegen Entgelt bei der Linus Wittich Medien KG, Röbeler Straße 9, 17209 Sietow, bezogen werden. Ergänzend erfolgt informativ ein Aushang der in Satz 1 beschriebenen Bekanntmachungen im Schaukasten am Amtsgebäude in Dassow, Grevesmühlener Str. 17b.

(6) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der nach Absatz 1 vorgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang im Schaukasten am ehemaligen Amtsgebäude in Dassow, Grevesmühlener Straße 17b. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. Nach Entfallen des Hinderungsgrundes ist die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.

§ 14

Ortsteile und deren Vertretung

(1) Für die in § 1 Abs. 1 genannten Ortsteile werden durch die Stadtvertretung drei Ortsteilvertretungen gewählt.

(2) In den nachfolgend genannten Ortsteilen sind Ortsteilvertreterinnen bzw. Ortsteilvertreter in der vorgegebenen Anzahl zu bestimmen.

Die Besetzung der Ortsteilvertretungen erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren spätestens sechs Monate nach der Kommunalwahl. Die / der Vorsitzende und ihre / seine Stellvertretung werden aus der Mitte der Ortsteilvertretung mit einfacher Mehrheit von den Mitgliedern der Ortsteilvertretung gewählt.

(3) Die Ortsteilvertretungen tagen öffentlich. § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung gilt entsprechend.

§ 15

Aufgaben der Ortsteilvertretungen

(1) Die Ortsteilvertretungen beraten die Stadtvertretung und die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allen für die Ortsteile wichtigen Angelegenheiten. Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin hat nach Aufforderung zu allen Maßnahmen von öffentlichem Interesse eine Stellungnahme abzugeben. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(2) Die Ortsteilvertretungen haben insbesondere folgende Aufgaben:

1.

sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden der Einwohnerinnen und Einwohner zu befassen,

2.

die im Ortsteil tätigen Institutionen, Vereine, Initiativen, Parteien und sonstigen demokratischen Vereinigungen im Sinne eines Interessenausgleichs anzuhören.

3.

Weitere Rechte und Pflichten ergeben sich aus § 42 KV M-V.

(3) Die Ortsteilvertretungen unterstützen die Stadtvertretung bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der im Ortsteil gelegenen öffentlichen Einrichtungen

Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Instandsetzungen von Straßen Wegen, Plätzen, deren Bedeutung über den Ortsteil nicht hinausgeht, einschließlich Beleuchtungseinrichtungen

Pflege des Ortsbildes

Seniorenbetreuung

Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Ortsteil

Repräsentation des Ortsteils

Information der Einwohnerinnen und Einwohner in Angelegenheiten des Ortsteils.

(4) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende einer Ortsteilvertretung kann bis zu 2 mal im Jahr eine Einwohnerversammlung für einen Ortsteil einberufen, für den die Ortsteilvertretung zuständig ist. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist dazu einzuladen. Im Übrigen gelten die Regelungen von § 4.

§ 16

In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Der § 12 der Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.12.2024 in Kraft.

Alle weiteren Bestimmungen dieser Hauptsatzung treten nach Abschluss des qualifizierten Anzeigeverfahrens beim Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Rechtsaufsichtsbehörde am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 21. April 2020 außer Kraft.

Dassow, den 1. April 2025

gez. Sascha Kuhfuß

(Dienstsiegel)

Bürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 03.04.2025 bekannt gemacht.