Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270), zuletzt berichtigt am 18. Juni 2024 (GVOBl. S. 351), wird nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung vom 1. und 29. Oktober 2024 und nach Abschluss des Anzeigeverfahrens bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg am 10. März 2025 nachfolgende Hauptsatzung der Gemeinde Lüdersdorf erlassen:
(1) Zur Gemeinde Lüdersdorf gehören neben Lüdersdorf die Ortsteile Boitin-Resdorf, Duvennest, Groß Neuleben, Herrnburg, Klein Neuleben, Palingen, Schattin und Wahrsow.
(2) Die Ortsteile führen ihren Namen als Zusatz zu dem Namen der Gemeinde.
(1) Das Wappen der Gemeinde Lüdersdorf zeigt:
Durch einen silbernen Wellenpfahlfaden gespalten; vorn in Rot ein silbernes Hochkreuz, überhöht von einer goldenen Krone; hinten in Blau: oben neun (3:3:3) goldene Blüten, unten ein goldenes Zahnrad.
(2) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel mit ihrem Wappen und der Umschrift GEMEINDE LÜDERSDORF * LANDKREIS NORDWESTMECKLENBURG.
(3) Die Flagge der Gemeinde Lüdersdorf ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs von Rot, Gelb und Rot gestreift. Die äußeren roten Streifen nehmen jeweils ein Viertel, der gelbe Mittelstreifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des Flaggentuchs liegt, zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnehmend, das Wappen der Gemeinde. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 3 zu 5.
(4) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, an allen öffentlichen Beratungen und Sitzungen der Ausschüsse und der Gemeindevertretung teilzunehmen.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft, so oft es die Geschäftslage erfordert sowie bei besonderen Anlässen eine Versammlung der Einwohner/innen der Gemeinde ein, um die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Eine Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden. Die Möglichkeit der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.
(3) Für die Einwohnerversammlung ist eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn die Mehrheit der Einwohnerinnen und Einwohner dies wünscht. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind vorher öffentlich bekannt zu geben. Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit je Redner/in beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschrift muss mindestens enthalten:
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| 1. | Zeit und Ort der Einwohnerversammlung, |
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| 2. | die ungefähre Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner, |
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| 3. | die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren, |
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| 4. | den Inhalt der Anregungen und Vorschläge. |
Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6) Fragen von Einwohnerinnen und Einwohnern, die während der Einwohnerversammlung nicht oder nicht vollständig beantwortet werden können, sind spätestens 14 Tage nach der Einwohnerversammlung schriftlich zu beantworten. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Gemeindevertretung über den Inhalt der durchgeführten Einwohnerversammlung. Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten sollen der Gemeindevertretung zur nächsten Sitzung nach der Einwohnerversammlung zur Beratung vorgelegt werden.
Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde Fragen an die Mitglieder der Gemeindevertretung sowie an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Redezeit ist auf 3 Minuten begrenzt. Die Einwohnerfragestunde ist Teil der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung. Für die Fragestunde ist eine Zeit von bis zu 30 Minuten vorzusehen. Während der Fragestunde gestellte Fragen sind sofort zu beantworten. Soweit dies nicht möglich ist, hat eine schriftliche Beantwortung bis spätestens zehn Tage nach der Sitzung zu erfolgen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung über den Inhalt der Antwort. Fragen, Vorschläge oder Anregungen, deren Beantwortung innerhalb der Gemeindevertretersitzung erfolgen soll, sind spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich bei der Bürgermeisterin oder beim Bürgermeister einzureichen.
(1) Die Gemeindevertretung kann beschließen, Einwohnerinnen und Einwohner sowie Sachkundige, die von Beratungsgegenständen der Gemeindevertretung betroffen sind, anzuhören. In der Anhörung können Einwohnerinnen und Einwohner sowie Sachkundige ihre Auffassung zu dem Beratungsgegenstand darlegen.
(2) Die Leitung der Anhörung obliegt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung können Fragen an Einwohnerinnen und Einwohner sowie an Sachkundige richten. Die Gemeindevertretung kann beschließen, den Beratungsgegenstand einmal zu vertagen, um die Anhörung fortzuführen.
(1) Die Gemeindevertretung überwacht die Durchführungen ihrer Entscheidungen.
(2) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte eine Erste Stellvertreterin/einen Ersten Stellvertreter und eine Zweite Stellvertreterin/einen Zweiten Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Stellvertreter werden durch Mehrheitswahl gewählt.
(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
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| 1. | einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen, |
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| 2. | Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner, |
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| 3. | Grundstücksangelegenheiten, |
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| 4. | Rechnungsprüfungsangelegenheiten außer dem Abschlussbericht. |
Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 4 in öffentlicher Sitzung behandeln. In nicht aufgeführten Fällen ist die Öffentlichkeit durch Beschluss auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.
(3) Die Entscheidung über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen hat grundsätzlich die Gemeindevertretung zu treffen. Der Hauptausschuss wird ermächtigt, die Entscheidung für Beträge von 100 EUR bis 1.000 EUR zu treffen.
(1) Ein Hauptausschuss wird gebildet. Er koordiniert die Arbeit aller beratenden Ausschüsse der Gemeindevertretung. Er hat alle wichtigen Entscheidungen der Gemeindevertretung auf dem Gebiet des Haushaltsrechts vorzubereiten und die Haushaltsführung der Gemeinde zu begleiten. Dem Hauptausschuss gehören neben der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister sechs Gemeindevertreter/innen an. Die Besetzung erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. Stellvertretende Mitglieder werden bestimmt.
(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 KV M-V der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.
(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V
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| 1. | im Rahmen der Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze von 500 EUR bis 10.000 EUR sowie bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einer Wertgrenze von 250 EUR bis 2.000 EUR pro Monat, |
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| 2. | im Rahmen der Nr. 2 bei überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb einer Wertgrenze von 10 % bis 20 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 5.000 EUR sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Wertgrenze von 500 € bis 5.000 EUR je Ausgabenfall, |
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| 3. | bei Veräußerung oder Belastungen von Grundstücken bis zu einer Wertgrenze von 500 EUR bis 5.000 EUR, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, von 10.000 EUR bis 50.000 EUR sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes 50.000 EUR bis 250.000 EUR, mit Ausnahme von Auftragsvergaben. |
(4) Der Hauptausschuss entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren innerhalb folgender Wertgrenzen:
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| 1. | Bauleistungen über 50.0000 EUR bis 100.000 EUR, |
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| 2. | Liefer- und Dienstleistungen über 25.000 EUR bis 50.000 EUR, |
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| 3. | Freiberufliche Leistungen über 25.000 EUR bis 50.000 EUR. |
Es werden geschätzte Werte zugrunde gelegt.
(5) Der Hauptausschuss entscheidet über das Einvernehmen bei Personalentscheidungen der Gemeindebediensteten nach § 39 Abs. 2 S. 4 KV M-V.
(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen nach Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.
(7) Der Hauptausschuss entscheidet im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB.
(8) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind öffentlich. § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung gilt entsprechend.
(1) Die Fachausschüsse setzen sich wie folgt zusammen: Finanzausschuss 7 Mitglieder, Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt 7 Mitglieder und Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport 7 Mitglieder. Neben einer Mehrheit von Mitgliedern der Gemeindevertretung können auch weitere sachkundige Einwohner / innen in die beratenden Ausschüsse berufen werden. Für den Fall der Verhinderung der Ausschussmitglieder ist jeweils eine Stellvertretung zu bestimmen. Die Besetzung erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. In der Geschäftsordnung wird die Berechnung der Sitzverteilung geregelt.
(2) Folgende Ausschüsse werden gem. § 36 KV M-V gebildet:
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| Name | Aufgabengebiet |
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| Finanzausschuss | Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, Sondervermögen; |
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| Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt | Flächennutzungsplanung, verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplanung), Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege,Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege; |
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| Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport, | Betreuung der Schul- und Kultureinrichtungen, Kulturförderung und Sportentwicklung, Jugendförderung, Kindertagesstätten, Sozialwesen, Fremdenverkehr. |
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 2 sind öffentlich, § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung gilt entsprechend.
(4) Die Gemeindevertretung bildet gemäß § 36 Absatz 2 Satz 5 KV M-V einen Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung der Finanzwirtschaft. Er besteht aus 3 Mitgliedern. Eine mehrheitliche Besetzung mit Mitgliedern der Gemeindevertretung ist nicht erforderlich. Es können sachkundige Einwohner / innen in den Rechnungsprüfungsausschuss berufen werden. Stellvertretende Mitglieder werden bestimmt. Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(5) Die Gemeindevertretung bestimmt gem. § 132 KV M-V aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. Stellvertretende weitere Mitglieder des Amtsausschusses werden nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren bestimmt.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 9 Abs. 3 und Abs. 4 dieser Hauptsatzung. Sie oder er unterrichtet den Hauptausschuss laufend über die von ihr oder ihm getroffenen Entscheidungen.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten.
(3) Erklärungen der Gemeinde Lüdersdorf im Sinne des § 39 Abs. 3 a KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 1.500 EUR, bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu 500 EUR pro Monat, können von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister allein oder durch einen von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500 €. Davon ausgenommen sind Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB auf der Grundlage der Empfehlung des Bauausschusses.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.
(1) Entschädigungen werden auf der Grundlage der Entschädigungsverordnung (EntschVO M-V) wie folgt geregelt:
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 3.600 EUR. Im Krankheitsfall wird die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 für die Zeit der krankheitsbedingten Abwesenheit bis zum 42. Tag fortgezahlt, ab dem 43. Tag entfällt die Aufwandsentschädigung. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei ununterbrochener urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten 3 Monate nicht übersteigen.
(3) Die erste stellvertretende Person der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 720 EUR, die zweite stellvertretende Person der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters in Höhe von 360 EUR. Zudem wird den Stellvertretungen für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für die Dauer der Vertretung eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von einem Dreißigstel der Entschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach Abs. 2 pro Tag der Vertretung gewährt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 2. Damit entfällt die funktionsbezogene Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung nach Satz 1.
(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, sowie für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die zur Vorbereitung von Gemeindevertretungs- bzw. Ausschusssitzungen dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 €. Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 80 €. Weitere sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen und an Fraktionssitzungen, die zur Vorbereitung der Ausschusssitzungen und Gemeindevertretersitzungen dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 €.
(5) Ausschussvorsitzende und ihre Stellvertretungen erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe des 1 ½ - fachen des in Abs. 4 festgelegten Sitzungsgeldes.
(6) Fraktionsvorsitzende erhalten eine monatliche funktionsbezogene Aufwands-entschädigung in Höhe von 190 €.
(7) Der Stellvertretung der oder des Fraktionsvorsitzenden wird für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung der oder des Fraktionsvorsitzenden für die Dauer der Vertretung eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von einem Dreißigstel der Entschädigung nach Abs. 6 pro Tag der Vertretung gewährt.
(8) Pro Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Lüdersdorf, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, erfolgen im Internet, zu erreichen über den Link https://www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen auf der Homepage des Amtes Schönberger Land.
(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Abdruck im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinden und Städte des Amtes Schönberger Land UNS AMTSBLATT.
Die öffentliche Bekanntmachung nach Satz 1 ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt. Das amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich und wird kostenlos allen Haushalten der Gemeinde; einschließlich der Ortsteile, zugestellt. Es kann auch einzeln bzw. im Abonnement gegen Entgelt bei der Linus Wittich Medien KG, Röbeler Straße 9, 17209 Sietow, bezogen werden.
Zusätzlich zur öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 erfolgt eine nachrichtliche Veröffentlichung auf der Internetseite des Amtes Schönberger Land zu erreichen über den Link https://www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes, der Tageszeit, dem Beginn und der Dauer der Auslegung hinzuweisen. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse werden über den Link https://www.schoenberger-land.de/Sitzungskalender bekannt gemacht. Die Bekanntmachungsfrist richtet sich nach Ladungsfrist gemäß Geschäftsordnung. Nachrichtlich sind die vorhandenen Schaukästen zu nutzen und erfolgt ein Abdruck im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinden und Städte des Amtes Schönberger Land UNS AMTSBLATT; das Bekanntmachungsblatt wird monatlich an alle Haushalte kostenfrei verteilt und ist gegen Entgelt zu beziehen über Verlag + Druck Linus Wittich KG, Röbeler Straße 9, 17209 Sietow. Die Schaukästen befinden sich in Lüdersdorf Hauptstraße, Abzweig Mühlenstraße, Herrnburg Straße Am Bahnhof, Wahrsow Einmündung Lenschower Weg in der Nähe der Fußgängerampel, Palingen Bushaltestelle, Schattin Bushaltestelle, Duvennest Bushaltestelle, Klein Neuleben Bushaltestelle, Groß Neuleben Bushaltestelle und Boitin-Resdorf Hauptstr. 6.
(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der nach Absatz 1 vorgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Veröffentlichung in der Tageszeitung OSTSEE-ZEITUNG, Grevesmühlener Zeitung”, zu beziehen über die OZ-Lokalzeitung-Verlag GmbH, Lokalredaktion Grevesmühlen, Wismarsche Straße 2, 23936 Grevesmühlen.
Der § 12 der Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.10.2024 in Kraft.
Alle weiteren Bestimmungen dieser Hauptsatzung treten nach Abschluss des qualifizierten Anzeigeverfahrens beim Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 9. Januar 2020 außer Kraft.
Lüdersdorf, den 11. April 2025
Prof. Dr. Erhard Huzel | (Dienstsiegel) |
gez. Bürgermeister |
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Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 17.04.2025 bekannt gemacht.