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Uns Amtsblatt
Ausgabe 5/2023
Amt Schönberger Land
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Satzung zum Bürgerhaushalt der Gemeinde Selmsdorf

Präambel

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.04.2023 nachfolgende Satzung erlassen:

§ 1

Bürgerhaushalt

Die Gemeinde Selmsdorf beteiligt ihre kommunalwahlberechtigten Bürgerinnen/Bürger jährlich an der Gestaltung des Haushaltes über die gesetzlichen Beteiligungsmöglichkeiten hinaus, durch

a)

die Bereitstellung eines gesonderten Budgets,

b)

die Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen und

c)

die direkte Abstimmung über die Vorschläge durch die Bürgerinnen und Bürger.

§ 2

Bürgerbudget

(1) Die Höhe des gesonderten Budgets beträgt jährlich: 20.000.00 € (in Worten: zwanzigtausend Euro)

(2) Die Höhe des Bürgerbudgets wird mit dem Beschluss zum Haushalt festgelegt.

(3) Falls die Gemeinde Selmsdorf ein Haushaltssicherungskonzept erstellen muss, kann der Betrag des Bürgerbudgets auf 0 € gesenkt werden.

(4) Nicht abgerufene Mittel oder nicht zuteilbare Mittel verfallen und werden nicht übertragen.

§ 3

Vorschlags- und Abstimmungsrecht

(1) Vorschlags- und abstimmungsberechtigt sind alle am 15. März des Abstimmungsjahres kommunalwahlberechtigten Bürger.

(2) Vorschläge können schriftlich und elektronisch eingereicht werden.

(3) Die Vorschläge sind unter Verwendung eines Formulars einzureichen und wie folgt zu adressieren:

schriftlich:

Gemeinde Selmsdorf über das Amt Schönberger Land, Am Markt 15, 23923 Schönberg

elektronisch:

auf der Internetseite der Gemeinde Selmsdorf www.selmsdorf.de

§ 4

Vorschlagsfrist

(1) Vorschläge können bis zum 31. Januar eingereicht werden.

(2) Später eingereichte Vorschläge gehen in die Vorschlagsliste des nachfolgenden Bürgerhaushalts ein.

§ 5

Behandlung und Prüfung der Vorschläge

(1) Die eingegangenen Vorschläge werden durch die Amtsverwaltung Schönberger Land geprüft.

(2) Alle Vorschläge werden auf der Homepage der Gemeinde Selmsdorf veröffentlicht. Die Homepage ist über die URL www.selmsdorf.de aufrufbar.

(3) Ein Vorschlag ist gültig und wird gemäß § 6 zur Abstimmung gestellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • müssen aus dem Bürgerhaushalt finanzierbar sein

  • dürfen keine zu hohen Folgekosten nach sich ziehen

  • müssen der Allgemeinheit dienen

  • dürfen pro Projekt nicht mehr als 2/3 des Etats kosten

  • müssen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fallen (z.B. keine Straßenbeschilderung)

  • dürfen nicht Gemeindevorhaben stören/behindern/beeinträchtigen (z.B. B-Pläne)

  • müssen im Einklang mit gesetzlichen Vorschriften stehen

  • dürfen nicht gegen andere Bürger/Innen gerichtet sein.

§ 6

Abstimmung

(1) Die Abstimmung über die gültigen Vorschläge erfolgt im Rahmen einer Bürgerversammlung per Stimmzettel. Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme.

(2) Zur Abstimmung über die gültigen Vorschläge sind alle Personen gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung berechtigt. Sie entscheiden direkt durch geheime Abstimmung, welche Vorschläge innerhalb des zur Verfügung stehenden Budgets realisiert werden. Das Ergebnis der Abstimmung ist bindend.

(3) Vorschläge werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Anzahl der Stimmen realisiert bis das zur Verfügung stehende Budget aufgebraucht ist.

(4) Soweit Vorschläge aufgrund einer Überschreitung des Budgets nicht berücksichtigt werden konnten, können diese im Rahmen der folgenden Bürgerhaushalte wieder eingereicht werden.

§ 7

Information der Einwohnerinnen und Einwohner

Die Gemeinde Selmsdorf informiert im Amtsblatt „UNS AMTSBLATT“ und auf der Homepage www.selmsdorf.de über den Bürgerhaushalt, die Termine, die Abstimmung und die Realisierung der Vorschläge.

§ 8

Umsetzung

(1) Die Vorschläge, die in das Bürgerbudget aufgenommen wurden, sollen zeitnah umgesetzt werden.

(2) Die Umsetzung setzt eine beschlossene und bestätigte Haushaltssatzung voraus.

§ 9

Jahresabschluss

(1) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister informiert die Gemeindevertretung über den Stand der Realisierung der Vorschläge.

(2) Bei Mittelüberschreitungen durch Mehrausgaben prüft die Amtsverwaltung zuerst ob eine Deckung aus anderen Budgets möglich ist. Ist eine Deckung nicht oder nur zum Teil möglich, mindert sich das Bürgerbudget des übernächsten Jahres um den verbleibenden Fehlbetrag.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Selmsdorf, den 9. Mai 2023

gez. Kreft

(Dienstsiegel)

Bürgermeister

Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 11.05.2023 bekannt gemacht.