Titel Logo
Uns Amtsblatt
Ausgabe 5/2024
Amt Schönberger Land
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

1. Satzung zur Änderung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Selmsdorf und über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung (Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung) vom 25. April 2024

Aufgrund der §§ 5 und 44 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011 S. 777), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777, 833) sowie der §§ 21, 22 und 24 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBI. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBI. M-V S. 323, 324) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Selmsdorf vom 11. April 2024 nachfolgende Satzung erlassen:

Artikel 1

Änderung der Satzung

Die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Selmsdorf und über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung (Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung) 17. März 2014 wird wie folgt geändert.

Die Anlage 1:

Verteilung der Wahlplakate in der Gemeinde Selmsdorf sowie deren Ortsteile:

Selmsdorf Schulstraße, gegenüber Hausnummer 6, Grünfläche Sporthalle

Selmsdorf Lindenstraße, Grünfläche zwischen Hausnummer 8 und 10

diese Standorte werden gestrichen.

Folgende neue Fassung:

Selmsdorf Standort am Wertstoffsammelplatz Mühlenbruch

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Selmsdorf, den 25. April 2024
gez. Kreft
Bürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 30.04.2024 bekannt gemacht.