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Ausgabe 5/2025
Amt Schönberger Land
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Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Dassow

vom 14.04.2025

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 36 der Friedhofssatzung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Dassow. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

Inhaltsübersicht

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührenschuldner

§ 3

Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

§ 4

Stundung und Erlass von Gebühren

§ 5

Gebührenhöhe

§ 6

Zusätzliche Leistungen

§ 7

Zurücknahme des Nutzungsrechts

§ 8

Inkrafttreten

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:

1.

der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,

2.

der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,

3.

der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,

4.

der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,

5.

der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen.

(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

(3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.

§ 3

Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.

(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

§ 4

Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5

Gebührenhöhe

1.

Grabnutzungsgebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten gemäß der Friedhofssatzung an

Wahlgrabstätten

-

für Särge und Urnen je Grabbreite für 25 Jahre

-

Nacherwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr

Rasengrabstätten mit eigenem Grabmal

-

für Särge und Urnen je Grabbreite für 25 Jahre NEU

-

Nacherwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasenwahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr

Urnengemeinschaftsanlage (UGA 1 Urne)

-

für Urnen je Grabbreite für 25 Jahre

Rasengrabstätten für 1 Sarg (Gemeinschaftsanlage)

-

für Särge je Grabbreite für 25 Jahre

Urnengemeinschaftsanlage für Paare (2 Urnenplätze)

-

für Urnen je Grabbreite für 25 Jahre NEU

-

Nacherwerb des Nutzungsrechtes an einem Platz in der Urnen-gemeinschaftsanlage je Grabbreite und Jahr

Kolumbarium für Urnen

-

für Urnen je Urnenkammer für 25 Jahre NEU

-

Nacherwerb des Nutzungsrechts an einem Platz im Kolumbarium je Urnenkammer und Jahr

Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben.

2.

Friedhofsunterhaltungsgebühr

Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 50,00 EUR je Grabbreite und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:

a.

Wasser

b.

Müllkosten

c.

Personalkosten

d.

Versicherungen

e.

Betriebsmittel

f.

Materialien

g.

Verkehrssicherungsmaßnahmen

Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben.

3.

Gebühr für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts nach schriftlicher Genehmigung des Friedhofsträgers gemäß Friedhofsordnung

Vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts pro Jahr und Grabbreite

(zuzüglich der Friedhofsunterhaltungsgebühr)

4.

Gebühr für die Umwandlung einer Wahlgrabstätte in ein pflegevereinfachtes Wahlgrab/ Gebühr für die Verlängerung eines pflegevereinfachten Wahlgrabes

Gebühr für die Verlängerung eines pflegevereinfachten Wahlgrabes pro Jahr und Grabbreite zzgl. der Gebühr für ein Grabnutzungsrecht und den Friedhofsunterhaltungsgebühren

5.

Bestattungsgebühren

Bestattungsgebühr je Urne und Sarg

Bestattungsgebühr Sarg zzgl. Ausheben und Schließen der Gruft

Bereitstellung Urnenträger

Benutzung der Kapelle / Kolumbarium

Beisetzung ohne Feier

6.

Verwaltungsgebühren

Genehmigungsgebühr für eine Umbettung

Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde

Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals

Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr

Überlassung eines Exemplars der Friedhofssatzung

Verwaltungsgebühr je angefangene halbe Stunde

Mahnkosten je Mahnschreiben

§ 6

Zusätzliche Leistungen

Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 7

Zurücknahme des Nutzungsrechts

Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.

§ 8

In-Kraft-Treten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung treten die bisher gültige Friedhofsgebührensatzung vom 03.04.2014 sowie deren Änderungen außer Kraft.

Der Kirchengemeinderat der Ev. Luth. Kirchengemeinde Dassow am 14.04.2025

(Siegel)

gez. A. Kunert, P.
gez. Willert
(Unterschrift)
(Unterschrift)

ANDREAS KUNERT

RONNY WILLERT

(Name in Blockschrift)

(Name in Blockschrift)

Vorsitzendes oder stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des Kirchengemeinderates

weiteres Mitglied des Kirchengemeinderates

Der Beschluss über die Satzung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am 5. Mai 2025.

Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 20.05.2025 bekannt gemacht.