Aufgrund der § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 18.03.2025 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidung des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025/2026 wird
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| in 2025 | in 2026 | |
| 1. | im Ergebnishaushalt auf |
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 7.460.200 | 7.453.400 | EUR | |
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| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 9.941.100 | 9.869.700 | EUR | |
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| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -2.480.900 | -2.416.300 | EUR | |
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| 2. | im Finanzhaushalt auf |
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| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 6.828.900 | 6.840.400 | EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von | 9.256.100 | 9.259.800 | EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -2.427.200 | -2.419.400 | EUR |
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| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 2.821.500 | 4.426.800 | EUR |
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| einen Gesamtbetrag die Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 5.189.900 | 9.024.500 | EUR |
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| einen der Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -2.368.400 | -4.597.700 | EUR |
festgesetzt.
1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
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| in 2025 | in 2026 |
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| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf | 1.328.400 | 2.001.700 | EUR |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| in 2025 | in 2026 |
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| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 2.000.000 | 2.000.000 | EUR |
Die Hebesätze für die Realsteuern wurden in der Hebesatzsatzung vom 07.01.2025
festgesetzt.
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 9,0 Vollzeitäquivalente (VzÄ) in 2025 und 9,00 Vollzeitäquivalente (VzÄ) in 2026
(1) Notwendigkeit für den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung:
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| a) | Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 4 %. |
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| b) | Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 4 % |
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| c) | Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 MV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen/Auszahlungen anzusehen, wenn sie im Einzelfall 4 % der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. |
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| d) | Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 1 % der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen |
(2) Festlegungen zu Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Die Darstellung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen in den Teilfinanzhaushalten hat nach § 4 Abs. 13 GemHVO-Doppik einzeln zu erfolgen, wenn
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| a) | diese sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder |
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| b) | Einzelmaßnahmen jeweils einem Wert ab 10.000 EUR entsprechen. |
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gelten als erheblich und bedürfen einen Wirtschaftlichkeitsvergleich im Sinne des § 9 Abs. 1 GemHVO-Doppik, wenn sie 500.000 € übersteigen.
Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 9 Abs. 3 GemHVO-Doppik, innerhalb derer Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und Verpflichtungsermächtigungen auch ohne Vorlage von Plänen, Kostenberechnungen, Investitionszeitplänen und Erläuterungen veranschlagt werden dürfen beträgt 100.000 €.
(3) Festlegungen zur Erläuterungspflicht in den Teilhaushalten
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| a) | Als erheblich im Sinne des § 4 Abs. 15 Nr. 1 GemHVO-Doppik gelten Ansätze für Aufwendungen/Auszahlungen zur haushaltsjahrübergreifenden Erfüllung von Verträgen, wenn diese 1% der ordentlichen Aufwendungen/Auszahlungen je Vertrag übersteigen |
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| b) | Als erheblich im Sinne des § 4 Abs. 15 Nr. 2 GemHVO-Doppik gelten Abweichungen in Höhe von 10% der planmäßigen Abschreibung |
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| c) | Als erheblich im Sinne des § 4 Abs. 15 Nr. 4 GemHVO-Doppik wird eine Abweichung in Höhe von 10% von den wesentlichen Ansätzen der ordentlichen Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen des Haushaltsvorjahres, mindestens aber 10.000 €, erachtet. |
| 1. | Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk nichts anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. |
| 2. | Die Personal- und Versorgungsaufwendungen bzw. -auszahlungen sowie die Aufwendungen bzw. Auszahlungen für Leiharbeit werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die vorgenannten Aufwendungen bzw. Auszahlungen sind von der Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt bzw. im Gesamthaushalt auszunehmen. |
| 3. | Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die vorgenannten Aufwendungen bzw. Auszahlungen sind von der Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt bzw. im Gesamthaushalt auszunehmen. |
| 4. | Erträge aus der Auflösung von Sonderposten können nicht zur Deckung von Mehraufwendungen oder zur Kompensation von Mindererträgen eingesetzt werden. Mehrerträge aus der Auflösung von Sonderposten können für Mehraufwendungen aus Abschreibungen verwendet werden. |
| 5. | Aufwendungen bzw. Auszahlungen, denen zweckgebundene Erträge bzw. Einzahlungen gegenüberstehen, sind nicht gegenseitig deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen. |
| 6. | Zweckgebundene Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen berechtigen zu zweckentsprechenden Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen. |
| 7. | Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Mehreinzahlungen aus veranschlagten Investitionszuwendungen berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen innerhalb des Teilhaushaltes. |
| 8. | Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilhaushaltes entsprechend § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik für einseitig deckungsfähig erklärt. |
| 9. | Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen nach § 15 Abs. 1 GemHVO-Doppik für übertragbar erklärt. Die Übertragungen sind auf das Notwendige zu beschränken. Sei bleiben längstens bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres verfügbar. |
| 10. | Die Stadt überträgt dem/der Schulleiter/in die für den Sachbedarf der Schule notwendigen Haushaltsmittel zur eigenen Bewirtschaftung gem. § 12 SchulG M-V. Die Vorschriften über die kommunale Haushaltswirtschaft bleiben unberührt. |
Nachrichtliche Angaben:
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| in 2025 | in 2026 |
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| 1. | Zum Ergebnishaushalt Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -1.357.860 | -3.774.160 | EUR |
| 2. | Zum Finanzhaushalt Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -125.229 | -2.544.629 | EUR |
| 3. | Zum Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 18.856.319 | 16.592.619 | EUR |
Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 14.04.2025 erteilt.
Schönberg, den 15. April 2025
gez. Lutz Götze | (Dienstsiegel) |
Bürgermeister |
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Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen der Rechtsaufsichtsbehörde -Der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg- zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 14.04.2025 wie folgt bekanntgegeben worden:
Nach Prüfung der Haushaltssatzung 2025 ergehen folgende Entscheidungen:
Investitionskredite
Gemäß § 52 Abs. 2 KV M-V wird der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag
der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen in Höhe von
1.328.400 EUR
(in Worten: eine Million dreihundertachtundzwanzigtausendvierhundert Euro)
genehmigt.
Der genehmigte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförder-Maßnahmen reduziert sich um die Beträge der Zuwendungen Dritter für Investitionen, die bisher nicht für die Investitionsmaßnahmen im Haushalt 2025 veranschlagt sind.
Zusätzlich eingehende investive Einzahlungen mit Ausnahme von zweckgebundenen Zuweisungen sind zur Verringerung des Kreditbedarfes einzusetzen. Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist bei den Investitionsvorhaben zwingend zu berücksichtigen, Einsparungsmöglichkeiten und Angebote sind dementsprechend zu nutzen.
Kassenkredite
Gemäß § 53 Abs. 3 KV M-V wird der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von
2.000.000 EUR
(in Worten: zwei Millionen Euro)
vollständig genehmigt.
Die Genehmigung ergeht unter der Auflage, dass die Stadt Schönberg quartalsweise über den täglichen Stand der Inanspruchnahme der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zu berichten hat. Der Mitteilung ist jeweils eine Liquiditätsvorschau für die nächsten drei Monate beizufügen.
Weitere genehmigungspflichtige Festsetzungen sind in der Haushaltssatzung 2025 nicht enthalten.
Nach Prüfung der Haushaltssatzung 2026 ergehen folgende Entscheidungen:
Investitionskredite
Gemäß § 52 Abs. 2 KV M-V wird der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen in Höhe von
2.001.700 EUR
(in Worten: zwei Millionen eintausendsiebenhundert Euro)
genehmigt.
Der genehmigte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen reduziert sich um die Beträge der Zuwendungen Dritter für Investitionen, die bisher nicht für die Investitionsmaßnahmen im Haushalt 2026 veranschlagt sind. Zusätzlich eingehende investive Einzahlungen mit Ausnahme von zweckgebundenen Zuweisungen sind zur Verringerung des Kreditbedarfes einzusetzen. Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist bei den Investitionsvorhaben zwingend zu berücksichtigen, Einsparungsmöglichkeiten und Angebote sind dementsprechend zu nutzen.
Kassenkredite
Gemäß § 53 Abs. 3 KV M-V wird der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von
2.000.000 EUR
(in Worten: zwei Millionen Euro)
vollständig genehmigt.
Weitere genehmigungspflichtige Festsetzungen sind in der Haushaltssatzung 2025/2026 nicht enthalten. Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme im Amtsgebäude in 23942 Dassow, Grevesmühlener Straße 17 b, während der allgemeinen Öffnungszeiten für sieben Tage nach Bekanntmachung öffentlich aus.
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 28. April 2025 bekannt gemacht.