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Ausgabe 6/2023
Amt Schönberger Land
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Bekanntmachung der Stadt Schönberg

Satzung über eine Veränderungssperre der Stadt Schönberg für die 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 012 für das Industrie- und Gewerbegebiet „Sabower Höhe“ in Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 008 der Stadt Schönberg

hier:

Bekanntmachung der Satzung über eine Veränderungssperre im Wege der Ersatzverkündung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB

Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hat in ihrer Sitzung am 28.06.2022 den erneuten Entwurf die 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 012 für das Industrie- und Gewerbegebiet „Sabower Höhe“ in Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 008 beschlossen und zur erneuten öffentlichen Auslegung bestimmt. Dies wurde am 29.07.2022 bekannt gemacht.

Zur Sicherung der Planung hat die Stadtvertretung der Stadt Schönberg in ihrer Sitzung am 08.06.2023 die Satzung über die Veränderungssperre für einen Teilbereich des Geltungsbereichs der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 012 für das Industrie- und Gewerbegebiet „Sabower Höhe“ in Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 008 gemäß den §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst einen Teilbereich des räumlichen Geltungsbereiches der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 012 für das Industrie- und Gewerbegebiet „Sabower Höhe“ in Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 008. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die Satzung über die Veränderungssperre von diesem Tage an im Amt Schönberger Land, Dassower Straße 4, Fachbereich IV, 1.OG, 23923 Schönberg, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

Ein Verstoß gegen die Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Frist eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Schönberg geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

Schönberg, den 09.06.2023

gez. Stephan Korn

(Siegel)

Bürgermeister der Stadt Schönberg
Übersichtsplan

Der nachfolgend abgedruckte Übersichtsplan ist nicht maßstäblich und dient lediglich der Orientierung.

Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 09.06.2023 bekannt gemacht.