Auf der Grundlage des § 51 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG – M-V) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 05.07.2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229) in Verbindung mit § 13 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V (SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2018 (GVOBl. M-V, S. 114) wird mit Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Selmsdorf vom 25.10.2022
| 1. | folgende Straße benannt: | ||
| a) | „Kurzstucken“ | |
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| Gemarkung: | Lauen |
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| Flur: | 001 |
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| Flurstück: | noch zu vermessende Teilfläche des Flurstücks 00045/070. |
| 2. | Der Straßenname tritt am 01.12.2022 in Kraft. | ||
| 3. | Für die Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet. | ||
Die Gemeinde Selmsdorf ist mit Beschluss vom 25.10.2022 ihrem Recht nachgekommen, den Straßen Namen zu geben, siehe § 51 Absatz 1 Straßen- und Wegegesetz MV.
„(1) Die Gemeinden können den Straßen Namen geben und Namensschilder anbringen. Sie sollen dafür Sorge tragen, dass Hausnummern angebracht werden.“
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amtsvorsteher des Amtes Schönberger Land, Am Markt 15, 23923 Schönberg einzulegen. Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.
Schönberg, den 02.11.2022
Im Auftrag
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 22.06.2023 bekannt gemacht.