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Uns Amtsblatt
Ausgabe 6/2023
Amt Schönberger Land
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Straßenreinigungspflichten

Die Sauberkeit von Straßen und Wegen kann nur dann erreicht werden, wenn Sie, die Bürger*innen hierbei mithelfen. Wir wissen, dass ein Großteil der Grundstückseigentümer*innen ihren Reinigungspflichten nachkommt. Leider muss zunehmend festgestellt werden, dass die Sauberkeit der Straßenteile in den amtsangehörigen Städten und Gemeinden dennoch zu wünschen übriglässt.

Aus gegebenem Anlass möchten wir auf die lt. den geltenden Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden/Städte bestehenden Pflichten der Anlieger hinweisen. (Die einzelnen Satzungen können Sie unter www.schoenberger-land.de/straßenreinigungssatzung nachlesen.)

Die nachfolgend aufgeführten Straßenteile sind von den Anliegern zu reinigen, dies umfasst auch die Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Auch das Unkraut, das zwischen den Pflasterfugen wächst, muss beseitigt werden.

Straßenteile:
  1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radwege ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf,

  2. Radwege, Trenn-, und Baumstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Teile des Straßenkörpers,

  3. Fahrbahnrinnen, Bordsteine und Rinnsteine

Bitte überprüfen Sie selbst, ob Sie Ihrer übertragenen Reinigungspflicht satzungsgemäß nachkommen und damit zur Verbesserung des Ortsbildes beitragen.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt des Amtes Schönberger Land unter Tel. 038828 330-1301 od. E-Mail: j.hillbrecht@schoenberger-land.de.

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