Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 378) und des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBI. S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBI. M-V S. 615, 616) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Selmsdorf vom 30. September 2010 folgende Satzung erlassen:
(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind. Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
(2) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Selmsdorf. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 2 und 4 übertragen wird.
(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radwege ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzen werden darf,
Radwege, Trenn- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Teilen des Straßenkörpers und
Rinnsteine.
Der Raum über Fuß- und Radwegen ist bis zu einer Höhe von 2,50 m und über Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,00 m von aus Grundstücken herausragenden Pflanzenteilen frei zu halten.
(2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
den Erbbauberechtigten,
den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.
(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Selmsdorf mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht oder nachgewiesen ist.
(5) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde Selmsdorf befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Fußwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.
(2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder und sonstige unbrauchbare Maschinen- und Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.
(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie Verbindungs- und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.
Die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen. Verkehrsberuhigte Straßen im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders kennzeichnet sind. Ist nur auf einer Seite des verkehrsberuhigten Bereiches eine Bebauung vorhanden, so wird die Verpflichtung zur Glättebeseitigung in diesem Bereich auf die gesamte Breite der Straße übertragen.
(2) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Asche, Harnstoff oder anderen in Chemikalien enthaltenen Auftaumitteln, zu streuen. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.
In verkehrsberuhigten Bereichen wird kein Schnee geräumt. Die Anwohner haben Spurrinnenbildung durch Glattziehen der verschneiten Oberfläche zu verhindern. In verkehrsberuhigten Bereichen, in denen kein Gehweg vorhanden ist, ist an der Grundstücksgrenze ein für die Bedürfnisse des Fuß- und Radverkehr ausreichend breiter Streifen zu räumen. Der entfernte Schnee wird gleichmäßig über die restliche Fläche verteilt.
Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.
Schnee ist in der Zeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 08.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.
Glätte ist in der Zeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte bis 08.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel dürfen nicht eingesetzt werden.
Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Einläufe in Entwässerungsanlagen (Gullys) und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Bei einsetzendem Tauwetter ist von eventuell gebildeten Spurrinnen eine Verbindung zur Entwässerungseinrichtung (Gullys) zu schaffen, so dass das Tauwasser ablaufen kann.
Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.
(3) § 2 Abs. 2 bis 5 gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend.
(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG M-V) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde Selmsdorf die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Verunreinigung durch Hundekot.
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.
(2) Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstückbegriff maßgebend.
(3) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die von Gehwegen oder von der Fahrbahn durch Gräben, Grün- und Rabattenflächen, Böschungen. Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder Seitenfront an der Straße liegen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in den §§ 2 und 4 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zu erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach § 5 i.V.m. § 20 StrWG M-V verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Selmsdorf vom 05.05.1999 zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 13.11.2000 außer Kraft.
Selmsdorf, den 16. Dezember 2010
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.