| hier: | Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB |
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| Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB |
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Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hat in ihrer Sitzung am 18.06.2026 den Beschluss zur Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 021 für den Industrie- und Gewerbepark an der Bundesautobahn A 20 der Stadt Schönberg als Aufhebung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB gefasst.
Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 021 für den Industrie- und Gewerbepark an der Bundesautobahn A 20 der Stadt Schönberg wird gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt und von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
Der Geltungsbereich der 2. Änderung als Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 021 für den Industrie- und Gewerbepark an der Bundesautobahn A 20 wird begrenzt:
| • | im Nordwesten: durch den Ortsrand von Sabow, |
| • | im Osten: durch den Verlauf der Bundesstraße B104, |
| • | im Süden: durch den Verlauf der Bundesautobahn A20, |
| • | im Südwesten: durch landwirtschaftlich genutzte Flächen. |
Das Planungsziel besteht in der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 021. Die bestehende landwirtschaftliche Nutzung der Flächen soll erhalten werden.
Der räumliche Geltungsbereich der Aufhebung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 021 für den Industrie- und Gewerbepark an der Bundesautobahn A 20 der Stadt Schönberg ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Veröffentlichung der Planunterlagen
Der von der Stadtvertretung der Stadt Schönberg in der Sitzung am 18.06.2026 gebilligte und zur Veröffentlichung bestimmte Entwurf der Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 012 für das Industrie- und Gewerbegebiet „Sabower Höhe“ und die zugehörige Begründung werden in der Zeit
im Internet veröffentlicht. Die vorgenannten Unterlagen können auf der Internetseite des Amtes Schönberger Land unter der Adresse www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen/Auslegungen während der Dauer der Veröffentlichung (Veröffentlichungsfrist) eingesehen werden.
Die Unterlagen stehen auch im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bau- und Planungsportal) unter der Adresse https://www.bauportal-mv.de während der Veröffentlichungsfrist zur Verfügung.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind die oben genannten Planunterlagen während der Veröffentlichungsfrist als weitere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Amt Schönberger Land, Am Markt 15, Fachbereich I, EG, an der Aushangtafel, in 23923 Schönberg, während folgender Zeiten:
| Montag - Donnerstag: | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, |
| Dienstag: | von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, |
| Donnerstag: | von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
und darüber hinaus nach vorheriger Terminabstimmung (Tel.-Nr. 038828/330-1410) zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 021 sind dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen vorzugsweise elektronisch per E-Mail an die E-Mail-Adresse bauleitplanung@schoenberger-land.de übermittelt werden. Bei Bedarf können die Stellungnahmen aber auch auf anderem Wege schriftlich an das Amt Schönberger Land, Am Markt 15, 23923 Schönberg oder während der angegebenen Zeiten sowie im Rahmen eines vereinbarten Termins im Amt Schönberger Land, Am Markt 15, Fachbereich IV – Bauen und Gemeindeentwicklung, 23923 Schönberg auch zur Niederschrift abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und § 4a Abs. 5 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Aufhebung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Schönberg deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 021 ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird und dass im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen wird; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.+
Zusätzlich ist der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet unter der Adresse www.schoenberger-land.de/Amt-Schönberger-Land/Bekanntmachungen/Auslegungen und in das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bau- und Planungsportal M-V) unter der Adresse https://www.bauportal-mv.de eingestellt.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Datenschutzgrundverordnung (DSVGO) und dem Landesdatenschutzgesetz-DSG M-V. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Auf die Datenschutzerklärung des Amtes Schönberger Land wird hingewiesen. http://www.schoenberger-land.de/Datenschutzerklärung
Schönberg, den 16.06.2026 (Siegel)