Amt Schönberger Land
Der Gemeindewahlleiter
Gemäß § 46 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) in der zurzeit geltenden Fassung hat Herr Frank Lenschow mit Schreiben vom 21.06.2024 erklärt, dass er sein Mandat als Gemeindevertreter niederlegt.
Der Sitz geht gemäß § 46 Abs. 2 LKWG M-V auf die nächste Ersatzperson des Wahlvorschlages der Wählergemeinschaft Grieben-Zehmen (WGZ) über, aus dem der Ausgeschiedene gewählt worden ist.
Gemäß § 46 Absatz 1 bis 5 LKWG M-V stelle ich fest, dass der Sitz auf
Herrn Gunnar Wigger
übergeht. Herr Wigger hat den Sitz in der Gemeindevertretung angenommen. Der Übergang des Sitzes wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.
Gegen diese Feststellung kann jede/jeder Wahlberechtigte der Gemeinde Grieben und die untere Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntmachung Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe beim Gemeindewahlleiter, 23923 Schönberg, Am Markt 15, zu erheben. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Schönberg, den 02.07.2024