Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270), zuletzt berichtigt am 18. Juni 2024 (GVOBl. M-V S. 351) und geändert am 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130, 136), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 8. Mai 2025 und nach Abschluss des Anzeigeverfahrens bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg am 18. Juni 2025 nachfolgende Hauptsatzung der Gemeinde Siemz-Niendorf erlassen:
(1) Die Gemeinde Siemz-Niendorf führt kein eigenes Wappen und keine Flagge.
(2) Die Gemeinde führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einen hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone und der Umschrift GEMEINDE SIEMZ-NIENDORF LANDKREIS NORDWESTMECKLENBURG.
(1) Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Bechelsdorf, Groß Siemz, Klein Siemz, Lindow, Niendorf, Ollndorf, Torisdorf und Törpt. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
(2) Die Ortsteile führen ihren Namen eigenständig und können als Zusatz den Namen der Gemeinde verwenden.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Zu diesem Zweck beruft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister durch öffentliche Bekanntmachung bei Bedarf eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten.
(4) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Siemz-Niendorf, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Dies gilt entsprechend für natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Siemz-Niendorf Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben. Die Fragen müssen sich dabei auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Selbstverwaltungsangelegenheiten) beziehen, sollen kurz und sachlich sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen sich nur auf einen Gegenstand von allgemeinem Interesse beziehen, keine Wertungen enthalten sowie keinen Bezug auf die Beratungsgegenstände der folgenden Tagesordnungspunkte der Sitzung haben; hiervon kann die Gemeindevertretung im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Soweit Fragen nicht sofort beantwortet werden können, werden diese mit Zustimmung der Fragestellenden von den Befragten schriftlich beantwortet. Außerdem sind die Antworten der Gemeindevertretung zuzuleiten. Erteilen die Fragestellenden keine Zustimmung, sollen die Antworten in der folgenden Gemeindevertretersitzung mündlich mitgeteilt werden. Für die Fragestunde ist eine Zeit von bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(5) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Siemz-Niendorf haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden. Sie sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung unverzüglich zu unterrichten
(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgen Fällen ausgeschlossen:
| 1. | Einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen |
| 2. | Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner, |
| 3. | Grundstücksgeschäfte |
| 4. | Rechnungsprüfungsangelegenheiten, außer die Abschlussberichte |
(3) Die Gemeindevertretung hat im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten des Absatzes 2 in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner keinen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. In nicht in Absatz 2 aufgeführten Angelegenheiten ist die Öffentlichkeit durch Beschluss auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.
(4) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung, die in der Sitzung der Gemeindevertretung beantwortet werden sollen, sind spätestens 10 Arbeitstage vorher bei der Bürgermeisterin oder beim Bürgermeister einzureichen. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern Sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von 21 Tagen schriftlich beantwortet werden. Die Antworten sind den Mitgliedern der Gemeindevertretung zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Gemeindevertretung bildet gemäß § 36 Absatz 1 KV M-V folgende beratende Ausschüsse:
| a) | Finanzausschuss | |
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| Aufgaben: | Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben |
| b) | Ausschuss für Bau, Ordnung und Soziales | |
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| Aufgaben: | Hoch- und Tiefbaumaßnahmen, Brandschutz, Kulturarbeit |
(2) Ein Hauptausschuss wird gemäß § 35 Absatz 1 KV M-V nicht gebildet.
(3) Die Gemeindevertretung bildet gemäß § 36 Absatz 2 Satz 5 KV M-V einen Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung der Finanzwirtschaft. Der Ausschuss besteht aus 3 Mitgliedern. Neben einer Mehrheit von Mitgliedern der Gemeindevertretung, können auch weitere sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in den beratenden Ausschuss berufen werden. Die Besetzung erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. Stellvertretende Mitglieder werden nicht bestimmt.
(4) Die Ausschüsse nach Absatz 1 bestehen aus 3 Mitgliedern und setzen sich aus der Mehrheit von Mitgliedern der Gemeindevertretung zusammen, daneben können auch sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner berufen werden. Die Besetzung erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. Stellvertretende Mitglieder werden nicht bestimmt.
(5) Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse nach Absatz 1 sind öffentlich. Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses sind nichtöffentlich.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
| 1. | über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 500,00 € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 250,00 €. |
| 2. | bei überplanmäßige Ausgaben 10 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 250,00 € sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 500,00 € je Ausgabenfall. |
| 3. | bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken von 500,00 €, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 10.000,00 € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 50.000,00 €, mit Ausnahme von Auftragsvergaben. |
| 4. | bei der Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen unter 100 EUR. |
(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Absatz 1 zu unterrichten.
(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 750,00 € bzw. von 250,00 € bei wiederkehrenden Verpflichtungen können von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister allein bzw. durch eine oder einen von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werde. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 €.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 des Baugesetzbuches und erklärt den Verzicht auf das Vorkaufsrecht nach § 24 ff. Baugesetzbuch.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 1.200 EUR. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Die Aufwandsentschädigung entfällt nach drei Monaten eines Kalenderjahres, in denen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ununterbrochen vertreten wurden.
(2) Für die Dauer der tatsächlichen Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhält die stellvertretende Person bei Vorliegen eines konkreten Dienstgeschäftes 1/30 der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 pro Tag.
Die Summe der Aufwandsentschädigungen der Stellvertretungen darf die des Bürgermeisteramtes nicht überschreiten.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, Ausschüsse, denen sie angehören, und der Fraktionen ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 Euro und einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 15 Euro.
Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie angehören, und der Fraktionen, die der Vor- und Nachbereitung der jeweiligen Ausschusssitzung dienen, eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 Euro.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Siemz Niendorf, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, erfolgen im Internet, zu erreichen über den Link https://www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen auf der Homepage des Amtes Schönberger Land. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung bewirkt. Unter der Anschrift Amt Schönberger Land, Am Markt 15, 23923 Schönberg kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen unter der obigen Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten. Zusätzlich erfolgen, rein informativ, entsprechende Aushänge in den bestehenden Schaukästen der Gemeinde.
Die Schaukästen befinden sich in Niendorf (Bushaltestelle), Ollndorf (Abzweig Birkenweg), Törpt (Bushaltestelle), Bechelsdorf (Bechelsdorfer Rundling 4), Groß Siemz (Bushaltestelle), Klein Siemz (an der Eiche links am See), Torisdorf (Bushaltestelle) und Lindow (Bushaltestelle).
(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Abdruck im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinden und Städte des Amtes Schönberger Land UNS AMTSBLATT.
Die öffentliche Bekanntmachung nach Satz 1 ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt. Das amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich und wird kostenlos allen Haushalten der Gemeinde; einschließlich der Ortsteile, zugestellt. Es kann auch einzeln bzw. im Abonnement gegen Entgelt bei der Verlag + Druck Linus Wittich KG, Röbeler Straße 9, 17209 Sietow, bezogen werden.
Zusätzlich zur öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 erfolgt eine nachrichtliche Veröffentlichung auf der Internetseite des Amtes Schönberger Land zu erreichen über den Link https://www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes, der Tageszeit, dem Beginn und der Dauer der Auslegung hinzuweisen. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse werden über den Link https://www.schoenberger-land.de/Sitzungskalender bekannt gemacht. Die Bekanntmachungsfrist richtet sich nach Ladungsfrist gemäß Geschäftsordnung. Auf alle öffentlichen Sitzungen wird zusätzlich, rein informativ, per Aushang in den Schaukästen hingewiesen.
(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der nach Absatz 1 vorgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Veröffentlichung in der Tageszeitung OSTSEE-ZEITUNG, Grevesmühlener Zeitung”, zu beziehen über die OZ-Lokalzeitung-Verlag GmbH, Lokalredaktion Grevesmühlen, Wismarsche Straße 2, 23936 Grevesmühlen.
Diese Hauptsatzung tritt nach Abschluss des qualifizierten Anzeigeverfahrens beim Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Rechtsaufsichtsbehörde am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 28. November 2019 außer Kraft.
Siemz-Niendorf, den 21. August 2025
gez. Anne Haberkorn | (Dienstsiegel) |
Bürgermeisterin |
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Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 19.08.2025 bekannt gemacht.