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Uns Amtsblatt
Ausgabe 8/2025
Amt Schönberger Land
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1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lüdersdorf vom 1. August 2025

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270), zuletzt berichtigt am 18. Juni 2024 (GVOBl. M-V S. 351) und geändert am 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130, 136), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 29. April 2025 und nach Abschluss des Anzeigeverfahrens bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg am 19. Juni 2025 nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lüdersdorf erlassen:

Artikel 1

Änderungen der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Lüdersdorf vom 11. April 2025 wird wie folgt geändert:

  • Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

(3) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher bei der Bürgermeisterin oder beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sowie schriftliche Anfragen sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, innerhalb von vier Wochen schriftlich beantwortet werden. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Gemeindevertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.

  • § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V

1.

im Rahmen der Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze von 500 EUR bis 10.000 EUR sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von 250 EUR bis 2.000 EUR pro Monat,

2.

im Rahmen der Nr. 2 bei überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb einer Wertgrenze von 10 % bis 20 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 5.000 EUR sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb einer Wertgrenze von 500 € bis 5.000 EUR je Ausgabenfall,

3.

bei Veräußerung oder Belastungen von Grundstücken innerhalb einer Wertgrenze von 500 EUR bis 5.000 EUR, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, von 10.000 EUR bis 50.000 EUR sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes 50.000 EUR bis 250.000 EUR, mit Ausnahme von Auftragsvergaben.

  • § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung über alle wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten.

  • § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

(1) Entschädigungen werden auf der Grundlage der Entschädigungsverordnung (EntschVO M-V) wie folgt geregelt:

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 3.600 EUR. Im Krankheitsfall wird die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 für die Zeit der krankheitsbedingten Abwesenheit bis zum 42. Tag fortgezahlt, ab dem 43. Tag entfällt die Aufwandsentschädigung. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei ununterbrochener urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten 3 Monate nicht übersteigen.

§ 12 Abs. 3 wird zu Abs. 2

§ 12 Abs. 4 wird zu Abs. 3

§ 12 Abs. 5 wird zu Abs. 4

§ 12 Abs. 6 wird zu Abs. 5

§ 12 Abs. 7 wird zu Abs. 6

§ 12 Abs. 8 wird zu Abs. 7

  • § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Lüdersdorf, sowie Satzungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB, erfolgen durch Abdruck im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinden und Städte des Amtes Schönberger Land UNS AMTSBLATT.

Die öffentliche Bekanntmachung nach Satz 1 ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt. Das amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich und wird kostenlos allen Haushalten der Gemeinde; einschließlich der Ortsteile, zugestellt. Es kann auch einzeln bzw. im Abonnement gegen Entgelt bei der Linus Wittich Medien KG, Röbeler Straße 9, 17209 Sietow, bezogen werden.

Zusätzlich zur öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 erfolgt eine nachrichtliche Veröffentlichung auf der Internetseite des Amtes Schönberger Land zu erreichen über den Link https://www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen.

§ 13 Abs. 3 wird zu Abs. 2

§ 13 Abs. 4 wird zu Abs. 3

§ 13 Abs. 5 wird zu Abs. 4

Artikel 2

Inkrafttreten

Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt nach Abschluss des qualifizierten Anzeigeverfahrens beim Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Rechtsaufsichtsbehörde am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Lüdersdorf, den 1. August 2025

gez. Prof. Dr. Huzel

(Dienstsiegel)

Bürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 05.08.2025 bekannt gemacht.