Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270) ), zuletzt berichtigt am 18. Juni 2024 (GVOBl. M-V S. 351) und geändert am 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130, 136), wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 15. Mai 2025 und nach Abschluss des Anzeigeverfahrens bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg am 18. Juni 2025 nachfolgende Hauptsatzung der Stadt Schönberg erlassen:
(1) Zur Stadt Schönberg gehören neben Schönberg die Ortsteile Klein Bünsdorf, Groß Bünsdorf, Kleinfeld, Lockwisch, Hof Lockwisch und Petersberg, Malzow, Retelsdorf, Rupensdorf und Sabow.
(2) Die Ortsteile führen ihren Namen als Zusatz zu dem Namen der Stadt.
(1) Das Wappen der Stadt Schönberg zeigt:
In einem von Blau über Gold und Rot geteilten Schild ein roter Mittelschild, darin ein schwebendes silbernes Hochkreuz, überhöht von einer goldenen Fürstenkrone.
(2) Die Stadt führt ein Dienstsiegel mit ihrem Wappen und der Umschrift STADT SCHÖNBERG * LANDKREIS NORDWESTMECKLENBURG.
(3) Die Flagge der Stadt Schönberg ist gleichmäßig längsgestreift von Blau, Gelb und Rot. Auf der Mitte des gelben Streifens liegt, auf jeweils ein Viertel der Höhe des blauen und des roten Streifens übergreifend, ein roter Schild mit einem schwebenden weißen Hochkreuz, das von einer gelben Fürstenkrone überhöht wird. Die Länge des Flaggentuchs verhält sich zur Höhe wie 3 zu 2.
(4) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und einer Stellvertretung.
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger, haben das Recht, an allen öffentlichen Beratungen und Sitzungen der Ausschüsse und der Stadtvertretung teilzunehmen.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft, so oft es die Geschäftslage erfordert sowie bei besonderen Anlässen eine Einwohnerversammlung der Stadt ein, um die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Eine Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden. Die Möglichkeit der Stadtvertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Stadt oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Stadt darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.
(3) Für die Einwohnerversammlung ist eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn die Mehrheit der Einwohnerinnen und Einwohner dies wünscht. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind vorher öffentlich bekannt zu geben. Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschrift muss mindestens enthalten:
Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6) Fragen von Einwohnerinnen und Einwohnern, die während der Einwohnerversammlung nicht oder nicht vollständig beantwortet werden können, sind spätestens 14 Tage nach der Einwohnerversammlung schriftlich zu beantworten. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Stadtvertretung über den Inhalt der durchgeführten Einwohnerversammlung. Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten sollen der Stadtvertretung zur nächsten Sitzung nach der Einwohnerversammlung zur Beratung vorgelegt werden.
Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Stadt Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde Fragen an die Mitglieder der Stadtvertretung sowie an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
Die Redezeit ist auf 3 Minuten begrenzt. Die Einwohnerfragestunde ist Teil der öffentlichen Sitzung der Stadtvertretung. Für die Fragestunde ist eine Zeit von bis zu 60 Minuten vorzusehen. Während der Fragestunde gestellte Fragen sind sofort zu beantworten. Soweit dies nicht möglich ist, hat eine schriftliche Beantwortung bis spätestens zehn Tage nach der Sitzung zu erfolgen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet in der nächsten Sitzung der Stadtvertretung über den Inhalt der Antwort. Fragen, Vorschläge oder Anregungen, deren Beantwortung innerhalb der Stadtvertretersitzung erfolgen soll, sind spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich bei der Bürgermeisterin oder beim Bürgermeister einzureichen.
(1) Die Stadtvertretung kann beschließen, Einwohnerinnen und Einwohner sowie Sachkundige, die von Beratungsgegenständen der Stadtvertretung betroffen sind, anzuhören. In der Anhörung können Einwohnerinnen und Einwohner sowie Sachkundige ihre Auffassung zu dem Beratungsgegenstand darlegen.
(2) Die Leitung der Anhörung obliegt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Alle Mitglieder der Stadtvertretung können Fragen an Einwohnerinnen und Einwohner sowie an Sachkundige richten. Die Stadtvertretung kann beschließen, den Beratungsgegenstand einmal zu vertagen, um die Anhörung fortzuführen.
(1) Die Stadtvertretung überwacht die Durchführungen ihrer Entscheidungen.
(2) Die in die Stadtvertretung gewählten Bürgerinnen und Bürger führen die Bezeichnung „Stadtvertreterin“ oder „Stadtvertreter“.
(3) Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Erste Stellvertreterin/einen Ersten Stellvertreter und eine Zweite Stellvertreterin/einen Zweiten Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Stellvertretungen werden durch Mehrheitswahl gewählt.
(1) Die Sitzungen der Stadtvertretung sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
Die Stadtvertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 4 in öffentlicher Sitzung behandeln. In nicht aufgeführten Fällen ist die Öffentlichkeit durch Beschluss auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.
(3) Die Entscheidung über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen hat grundsätzlich die Stadtvertretung zu treffen. Der Hauptausschuss wird ermächtigt, die Entscheidung für Beträge von 0 EUR bis 1.000 EUR zu treffen.
(1) Ein Hauptausschuss wird gebildet. Er koordiniert die Arbeit aller beratenden Ausschüsse der Stadtvertretung. Er hat alle wichtigen Entscheidungen der Stadtvertretung auf dem Gebiet des Haushaltsrechts vorzubereiten und die Haushaltsführung der Stadt zu begleiten. Dem Hauptausschuss gehören neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister sechs Mitglieder der Stadtvertretung an. Die Besetzung erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. Für jede Fraktion sowie Zählgemeinschaft ist eine Stellvertretung zu bestimmen, welche immer dann tätig wird, wenn ein Mitglied der Fraktion oder Zählgemeinschaft verhindert ist.
(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 KV M-V der Stadtvertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.
(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V
(4) Der Hauptausschuss entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren innerhalb folgender Wertgrenzen:
Die Entscheidung über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren für alle freiberuflichen Leistungen wird auf den Hauptausschuss übertragen. Es werden geschätzte Werte zugrunde gelegt.
(5) Der Hauptausschuss entscheidet über das Einvernehmen bei Personalentscheidungen der Bediensteten der Stadt nach § 39 Abs. 2 S. 4 KV M-V.
(6) Die Stadtvertretung ist laufend über die Entscheidungen nach Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.
(7) Der Hauptausschuss entscheidet im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB.
(8) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind öffentlich. § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung gilt entsprechend.
(9) Der Hauptausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB auf der Grundlage der Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau und Verkehr, Umwelt und Ordnung.
(1) Die Fachausschüsse bestehen aus 7 Mitgliedern. Sie setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus mindestens 4 Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern und höchstens 3 sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen. Die Besetzung erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. In der Geschäftsordnung wird die Berechnung der Sitzverteilung geregelt. Für jede Fraktion sowie Zählgemeinschaft ist eine Stellvertretung zu bestimmen, welche immer dann tätig wird, wenn ein Mitglied der Fraktion oder Zählgemeinschaft verhindert ist.
(2) Die oder der jeweilige Ausschussvorsitzende und seine zwei Stellvertretungen werden im Ausschuss durch Mehrheitswahl gewählt.
(3) Folgende Ausschüsse werden gem. § 36 KV M-V gebildet:
| Name | Aufgabengebiet |
| Finanzausschuss | Finanz- und Haushaltswesen, Liegenschaftswesen, Wirtschaftsförderung, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen; |
| Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Verkehr, Umwelt und Ordnung | Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Raumordnung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, Städtebauförderung, Denkmalpflege, Wohnbauförderung, Umwelt- u. Naturschutz, Biotoppflegekonzepte, Gewässerschutz, Grundsätze der Straßenreinigung, Landschaftspflege/Grünanlagen, Abfallkonzepte, Verkehrsberuhigung und -lenkung, öffentliche Ordnung, Kleingartenanlagen |
| Ausschuss für Schule, Kulturund Sport, Jugend, Seniorenund Soziales | Schul-, Kultur-, Bildungsangelegenheiten, Heimatpflege, Vereinsförderung, Sportent-wicklung, Jugendförderung und Sozialwesen, Behinderten- und Seniorenförderung, Senioren-betreuung, Kindertagesstätten und Tourismus, Beratung der Anträge und Beschlussempfehlung zur Zuschusshöhe gem. Richtlinie der Stadt Schönberg zur Förderung sozialer und kultureller Projekte |
(4) Die Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 3 sind öffentlich; § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung gilt entsprechend.
(5) Die Stadtvertretung bildet gemäß § 36 Absatz 2 Satz 5 KV M-V einen Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung der Finanzwirtschaft. Er setzt sich aus zwei Mitgliedern der Stadtvertretung und einer sachkundigen Einwohnerin bzw. einem sachkundigen Einwohner zusammen. Die Besetzung erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. Für jede Fraktion sowie Zählgemeinschaft ist eine Stellvertretung zu bestimmen, welche immer dann tätig wird, wenn ein Mitglied der Fraktion oder Zählgemeinschaft verhindert ist.
Der Rechnungsprüfungsausschuss tagt nicht öffentlich.
(6) Die Stadtvertretung bestimmt gem. § 132 KV M-V aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. Stellvertretende weitere Mitglieder des Amtsausschusses werden nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren bestimmt.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 9 Abs. 3 und 4 dieser Hauptsatzung. Sie oder er unterrichtet den Hauptausschuss und die Stadtvertretung laufend über die von ihr oder ihm getroffenen Entscheidungen.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Stadtvertretung über alle wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten.
(3) Erklärungen der Stadt Schönberg im Sinne des § 39 Abs. 3 a KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 EUR, bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu 500,00 EUR pro Monat, können von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister allein oder durch einen von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Davon ausgenommen sind Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Stadt (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Stadtvertretung.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bewilligt Fördermittel in Höhe von bis zu 1.000,00 EUR gemäß der „Richtlinie der Stadt Schönberg zur Förderung sozialer und kultureller Projekte.“
(1) Entschädigungen werden auf der Grundlage der Entschädigungsverordnung (EntschVO M-V) wie folgt geregelt:
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.500,00 EUR. Im Krankheitsfall wird die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 für die Zeit der krankheitsbedingten Abwesenheit bis zum 42. Tag fortgezahlt, ab dem 43. Tag entfällt die Aufwandsentschädigung. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten 6 Wochen nicht übersteigen.
(2) Die erste stellvertretende Person der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 500,00 EUR. Die zweite stellvertretende Person der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,00 EUR. Zudem wird den Stellvertretungen für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für die Dauer der Vertretung eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von einem Dreißigstel der Entschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach Abs. 1 pro Tag der Vertretung gewährt.
(3) Die Mitglieder der Stadtvertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 EUR.
Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen, denen sie angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 EUR.
Für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die zur Vorbereitung von Stadtvertretungs- bzw. Ausschusssitzungen dienen, wird kein Sitzungsgeld gewährt.
Mitglieder des Ortsbeirates erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsbeirates ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 EUR.
(4) Ausschussvorsitzende und ihre Stellvertretungen erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 EUR.
(5) Fraktionsvorsitzende erhalten eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsent-schädigung in Höhe von 120,00 EUR. Zusätzlich erhalten sie für die Teilnahme an Stadtvertretungs- und Ausschusssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 EUR.
(6) Die oder der Vorsitzende der Ortsteilvertretung erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 180,00 EUR.
(7) Auslagen, die den weiteren sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern in Anwendung des digitalen Sitzungsdienstes entstanden sind, werden durch eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 EUR ersetzt. Die Mitglieder der Stadtvertretung erhalten einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 50,00 EUR, sofern sie keine funktionsbezogene Aufwandentschädigung erhalten.
(8) Pro Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Schönberg, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, erfolgen im Internet, zu erreichen über den Link https://www.stadt-schoenberg.de/Bekanntmachungen auf der Homepage der Stadt Schönberg unter der Internetadresse https://www.stadt-schoenberg.de.
(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Abdruck im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinden und Städte des Amtes Schönberger Land UNS AMTSBLATT.
Die öffentliche Bekanntmachung nach Satz 1 ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt. Das amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich und wird kostenlos allen Haushalten der Stadt; einschließlich der Ortsteile, zugestellt. Es kann auch einzeln bzw. im Abonnement gegen Entgelt bei der Linus Wittich Medien KG, Röbeler Straße 9, 17209 Sietow, bezogen werden.
Zusätzlich zur öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 erfolgt eine nachrichtliche Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt Schönberg zu erreichen über den Link https://www.stadt-schoenberg.de/Bekanntmachungen.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes, der Tageszeit, dem Beginn und der Dauer der Auslegung hinzuweisen. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse werden über den Link https://www.stadt-schoenberg.de/Sitzungskalender bekannt gemacht. Die Bekanntmachungsfrist richtet sich nach Ladungsfrist gemäß Geschäftsordnung.
(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der nach Absatz 1 vorgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Veröffentlichung in der Tageszeitung OSTSEE-ZEITUNG, Grevesmühlener Zeitung”, zu beziehen über die OZ-Lokalzeitung-Verlag GmbH, Lokalredaktion Grevesmühlen, Wismarsche Straße 2, 23936 Grevesmühlen.
(1) Für die in § 1 Abs. 1 genannten Ortsteile wird durch die Stadtvertretung eine gemeinsame Ortsteilvertretung gewählt.
Sie führt den Namen: „Ortsbeirat Schönberg“.
(2) Der Ortsbeirat Schönberg besteht aus sieben Mitgliedern.
Für den Ortsbeirat sind aus den nachfolgend genannten Ortsteilen Vertreterinnen und Vertreter in der vorgegebenen Anzahl zu bestimmen:
| Ortsteil | Anzahl der zu bestimmenden Vertreter / innen |
| Kleinfeld, Malzow, Retelsdorf, Rupensdorf, Sabow | jeweils 1 |
| Groß Bünsdorf und Klein Bünsdorf | 1 |
| Hof Lockwisch, Lockwisch, Petersberg | 1 |
Die Besetzung des Ortsbeirates erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren spätestens vier Monate nach der Kommunalwahl. Die oder der Ortsbeiratsvorsitzende und ihre oder seine Stellvertretungen werden mit einfacher Mehrheit von den Mitgliedern des Ortsbeirates gewählt.
(3) Der Ortsbeirat tagt öffentlich. § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung gilt entsprechend.
(1) Der Ortsbeirat berät die Stadtvertretung und die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allen für die Ortsteile wichtigen Angelegenheiten. Er wird zu allen Maßnahmen von öffentlichem Interesse zur Stellungnahme aufgefordert. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Der Ortsbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
Diese Hauptsatzung tritt nach Abschluss des qualifizierten Anzeigeverfahrens beim Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Rechtsaufsichtsbehörde am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 2. Januar 2020 außer Kraft.
Schönberg, den 29. Juli 2025
gez. Lutz Götze | (Dienstsiegel) |
Bürgermeister | |
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 05.08.2025 bekannt gemacht.