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Ausgabe 8/2025
Amt Schönberger Land
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Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren der Stadt Dassow vom 29. Juli 2025 (Kostenersatzsatzung)

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung-KV M-V) verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 16. Mai 2024 (GVOBI.M-V 2024 S. 351), des § 25 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg- Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V-BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V, S. 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2022 (GVOBI.M-V S.400, 402) und der §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz –KAG M-V- in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBI. M-V S.650) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 29.04.2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Gegenstand der Kostenerhebung

(1) Die Stadt Dassow erhebt für die Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehr, nachfolgend als „Feuerwehr“ bezeichnet, Kostenersatz nach dem als Anlage beigefügten „Kostenersatztarif“, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Für besondere Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit Einsätzen und Leistungen nach Absatz 1 erhebt die Stadt Dassow zusätzliche Kostenerstattungsbeträge nach Maßgabe dieser Satzung.

(3) Ansprüche der Stadt Dassow (insbesondere zivilrechtliche Ansprüche) für andere als die in der Anlage zu dieser Satzung bezeichneten Leistungen bleiben von dieser Satzung unberührt.

(4) Kostenersatz wird auch bei missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr erhoben.

§ 2

Bemessungsgrundlage

(1) Maßstab für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Einsatzzeit des Personals und der im Kostentarif genannten Fahrzeuge, soweit sie zum Einsatz gekommen sind.

(2) Der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge erfolgt entsprechend der gültigen Ausrückordnung. Nach der Lagebeurteilung am Ereignisort liegt der Einsatz von Personal, Geräten und Fahrzeugen im pflichtgemäßen Ermessen der Einsatzleitung der Feuerwehr.

(3) Einsatzzeit ist die Zeit von der Alarmierung der öffentlichen Feuerwehren der Stadt Dassow bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft aller zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge. Für jede angefangene halbe Stunde der Einsatzzeit wird 50 Prozent der im Kostenersatztarif jeweils genannte Kostenersatz erhoben.

(4) Für die bei Einsätzen und Leistungen der Feuerwehr verbrauchten Materialien können die jeweiligen Selbstkosten und für Verbrauchsstoffe und Ersatzteile aller Art der Tagespreis jeweils zuzüglich zu dem Kostenersatz in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für die Entsorgung von bei der Brandbekämpfung mit Schadstoffen belastetem Löschwasser und die Entsorgung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln.

(5) Müssen die öffentlichen Feuerwehren der Stadt Dassow wegen oder infolge eines Einsatzes oder einer Leistung besondere Leistungen Dritter in Anspruch nehmen, so werden die dafür entstehenden tatsächlichen Entgelte zusätzlich zu dem Kostenersatz nach dieser Satzung in Rechnung gestellt.

§ 3

Kostenersatzschuldner

(1) Kostenersatzschuldner ist, wer die Leistung der öffentlichen Feuerwehr in Anspruch genommen hat oder wem der Einsatz der öffentlichen Feuerwehr zugutegekommen ist. Das sind im Einzelnen:

a)

wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,

b)

wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat,

c)

wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst,

d)

der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Schienen-, Luft, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist, ausgenommen davon sind die Einsätze zur Rettung von Menschenleben,

e)

der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe- oder Industriebetrieben für den Ersatz von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln,

f)

der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, außer in den Fällen des § 1 Absatz 2 BrSchG (abwehrender Brandschutz),

g)

der Veranstalter für die Durchführung der Brandsicherheitswache.

(2) Mehrere Kostenersatzschuldner haften als Gesamtschuldner. Bei vorsätzlicher Brand- Stiftung und sonstigem vorsätzlichen Verhalten haftet nur der Täter.

§ 4

Kostenersatzfreiheit, Härtefälle

(1) Für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr dürfen weder Kosten noch Auslagen in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt auch für Tiere.

(2) Für den Geschädigten ist der Einsatz der Feuerwehr nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 BrSchG unentgeltlich.

(3) Der Einsatz der Feuerwehr ist im Falle von Naturereignissen für den Geschädigten kostenfrei.

(4) Kein Kostenersatz wird erhoben für Maßnahmen zur Brandverhütung und zur Durchführung brandschutztechnischer Sicherheitsmaßnahmen (z.B. beim Verladen von feuergefährlichen oder explosiven Materialien, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich ist).

(5) Von der Erhebung von Kostenersatz oder Kosten kann die Stadt Dassow ganz oder teilweise absehen, soweit sie nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht bestünde.

§ 5

Entstehung und Fälligkeit

(1) Der Kostensatz entsteht mit Beantragung oder Veranlassung des Einsatzes der öffentlichen Feuerwehren der Stadt Dassow.

(2) Der Kostenersatz wird 4 Wochen nach Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig.

§ 6

Haftung

Werden Fahrzeuge oder Geräte bei kostenpflichtigen Einsätzen beschädigt oder geraten sie in Verlust, so werden die Kosten für die Reparatur oder Neuanschaffung dem Kostenersatzschuldner in Rechnung gestellt, wenn ihn oder den von Ihm beauftragten Person ein Verschulden trifft.

§ 7

Datenschutz

(1) Die Stadt Dassow ist berechtigt, zum Zwecke der Kostenersatzerhebung nach dieser Satzung die erforderlichen Daten zu erheben, zu speichern, zu verwenden und zu verarbeiten.

(2) Erforderliche Daten sind insbesondere Name, Anschrift und Geburtsdatum des Kostenersatzschuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters sowie die tatsächlichen Angaben zum Grund der Kostenersatzpflicht.

(3) Zur Ermittlung des Kostenersatzschuldners können zum Zwecke der Kostenersatzerhebung die in Absatz 2 genannten Daten bei Dritten erhoben werden. Dritte sind insbesondere Polizeibehörden, Ordnungsbehörden, Meldebehörden und das Kraftfahrtbundesamt.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes sowie § 28 BrSchG.

§ 8

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dassow vom 31. Januar.2012 außer Kraft.

Dassow, den 29. Juli 2025

gez. Sascha Kuhfuß
(Siegel)
Bürgermeister
Hinweis:

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dem genannten Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit seiner öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Dassow geltend gemacht wird. Abweichend von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungs-vorschriften stets geltend gemacht werden.

Kostentarif

Anlage zur Kostenersatzsatzung für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren der Stadt Dassow

Tarifteil 1- Kostenersatz für Personaleinsatz

1.

Einsatzkraft der Feuerwehr je Std.

16,11 EUR

Tarifteil 2- Kostenersatz für Fahrzeugeinsatz

2.1

Löschgruppenfahrzeug LF

81,77 EUR

2.2.

Drehleiterfahrzeug DLK 23-12

157,16 EUR

2.3.

Einsatzleitwagen ELW 1

35,69 EUR

2.4.

Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF

79,59 EUR

2.5

First Responder

12,37 EUR

2.6

ABCErKW (KatS. Fahrzeug)

1,37 EUR

2.7

Einsatzleitwagen ELW (KatS.-Fahrzeug)

33,25 EUR

2.8

GW-Rüst (KatS.-Fahrzeug)

33,25 EUR

2..9

GW-Kat. (Unimog)

14,29 EUR

2.10

Tragkraftspritzfahrzeug (TSF-W)

37,68 EUR

2.11

Mannschafttransportwagen (MTW)

13,87 EUR

Soweit Gebühren nach den oben stehenden Regelungen der Umsatzsteuer unterliegen, wird die Gebühr zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erhoben.

Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 05.08.2025 bekannt gemacht.