Titel Logo
Uns Amtsblatt
Ausgabe 8/2025
Amt Schönberger Land
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung zur Förderung von Vereinen im Gemeindegebiet Selmsdorf vom 5. August 2025

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 8. April 2025 nachfolgende Satzung der Gemeinde Selmsdorf erlassen:

§ 1

Vorbemerkung

Ein intaktes Gemeinschaftsleben in der Gemeinde Selmsdorf ist ohne Vereine nicht denkbar. Die Vereine sind ein wesentlicher Bestandteil der dörflichen Gemeinschaft und erfüllen somit gesellschaftliche Aufgaben.

§ 2

Zweck und Ziel der Förderung

Die Gemeinde Selmsdorf fördert nach dieser Satzung Vereine, die ihren Sitz im Gemeindegebiet Selmsdorf haben und durch deren Vereinszweck der aktive Breiten- und Leistungssport oder kulturelle, historische und soziale Belange gefördert werden.

§ 3

Art der Förderung

Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt. Zuschüsse nach dieser Satzung sind freiwillige Leistungen und werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Bei nicht ausreichenden Mitteln können die Leistungen gekürzt oder eingestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung kann aus dieser Satzung nicht hergeleitet werden. Jeder Verein erhält auf Antrag für das laufende Kalenderjahr einen Zuschuss von 15,00 € pro Mitglied. Die Anzahl der Mitglieder richtet sich nach dem Stand vom 1. Februar des laufenden Jahres.

§ 4

Fördervoraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen für eine Förderung gemäß der Satzung gegeben sein:

Der Verein:

  1. ist als gemeinnützig anerkannt,
  2. ist in das Vereinsregister eingetragen,
  3. führt mindestens dreimal im Jahr eine öffentliche Veranstaltung durch,
  4. wirkt auf Wunsch der Gemeinde bei einer Veranstaltung mit und
  5. die Satzung des Vereins ist einmalig vorzulegen und bei jeder Satzungsänderung

§ 5

Antragsstellung

Die Antragsstellung hat bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu erfolgen. Bei der Antragsstellung ist die Mitgliederzahl zu benennen. Die Gemeinde behält sich eine stichprobenartige Überprüfung der Mitgliederzahlen vor. Die Auszahlung erfolgt bis zum 30.04. des laufenden Jahres. Weiterhin sind die Veranstaltungen zu benennen, welche der Verein im Jahr durchführen möchte.

§ 6

Verwendungsnachweis

Ein Verwendungsnachweis ist bis zum 31.12. des laufenden Jahres einzureichen. Vereine, die den Verwendungsnachweis nicht fristgerecht eingereicht haben, müssen die Fördermittel zurückzahlen. Zum Verwendungsnachweis gehört ein Sachbericht zu den durchgeführten Veranstaltungen, der darstellt inwieweit die finanziellen Fördermittel verwendet wurden.

§ 7

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Selmsdorf, den 5. August 2025

gez. Marcus Kreft
Bürgermeister

Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 05.08.2025 bekannt gemacht.