| hier: | Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lüdersdorf hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 29.07.2025 den Bebauungsplan Nr. 17 „Bookhorstkoppel“ der Gemeinde Lüdersdorf im Ortsteil Herrnburg, bestehend aus der Planzeichnung Teil (A) und den textlichen Festsetzungen im Text-Teil (B) mit den örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 17 wird wie folgt begrenzt:
| - | nördlich: | durch Aufforstungs- und Waldflächen, |
| - | östlich: | durch einen bepflanzten Graben und das LSG „Palinger Heide und Halbinsel Teschow“, |
| - | südlich: | durch die Bahnstecke Lübeck- Bad Kleinen- Strasburg und stillgelegte Gleisanlagen, |
| - | westlich: | durch die Anlage für betreutes Wohnen in der Straße „Am Bahnhof“ Nr. 3 und das Einkaufszentrum. |
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 17 sind dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 17 „Bookhorstkoppel“ der Gemeinde Lüdersdorf im Ortsteil Herrnburg tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Alle Interessierten können die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 17 „Bookhorstkoppel“ der Gemeinde Lüdersdorf im Ortsteil Herrnburg, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an im Amt Schönberger Land, Dassower Straße 4, Fachbereich IV - Bauen und Gemeindeentwicklung, 23923 Schönberg während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und die zusammenfassende Erklärung werden ergänzend in das Internet unter der Adresse https://www.schoenberger- land.de/Bekanntmachungen sowie in das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg- Vorpommern (Bau- und Planungsportal M-V) unter der Adresse https://www.bauportal-mv.de eingestellt.
Die dem Bebauungsplan Nr. 17 „Bookhorstkoppel“ der Gemeinde Lüdersdorf im Ortsteil Herrnburg zugrundeliegenden DIN-Vorschriften (DIN 4109-1:2018-01 "Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen" und DIN 4109-2:2018-01 "Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen"), auf die in den Planunterlagen Bezug genommen wird, können im Amt Schönberger Land Dassower Straße 4, Fachbereich IV-Bauen und Gemeindeentwicklung, 23923 Schönberg, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr eingesehen werden.
Gemäß § 215 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird auf folgendes hingewiesen:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 17 „Bookhorstkoppel“ der Gemeinde Lüdersdorf im Ortsteil Herrnburg schriftlich gegenüber der Gemeinde Lüdersdorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch den Bebauungsplan Nr. 17 „Bookhorstkoppel“ der Gemeinde Lüdersdorf im Ortsteil Herrnburg schriftlich gegenüber der Gemeinde Lüdersdorf in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lüdersdorf geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann hiervon abweichend stets geltend gemacht werden.
Lüdersdorf, den 19.08.2025
gez. Prof. Dr. Huzel | (Siegel) |
Bürgermeister | |