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Amts-Kurier
Ausgabe 12/2024
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Informationen zur Grundsteuerreform

Zum 01.01.2025 muss die sogenannte Grundsteuerreform in Deutschland umgesetzt werden.

Hintergrund:

Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf jahrzehntealten Grundstückswerten, die in den westdeutschen Bundesländern aus dem Jahre 1964 und in den ostdeutschen Bundesländern aus dem Jahre 1935 stammen.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte dieses System im Jahr 2018 für verfassungswidrig, da es ungleiche Bewertungen von Grundstücken ermöglichte und tatsächliche Wertentwicklungen ignorierte.

Mit dem Grundsteuerreformgesetz aus dem Jahr 2019 hat der Bundesgesetzgeber eine Neuregelung geschaffen, die ab dem 01. Januar 2025 anzuwenden ist.

Die Aktualisierung der Bewertung wird in einem pauschalierten Verfahren durch die Finanzämter durchgeführt, in Mecklenburg-Vorpommern nach dem sogenannten Bundesmodell, das auch viele andere Bundesländer nutzen.

Die Aktualisierung führt dazu, dass Grundstücke, die bislang mit einem Wert bei der Grundsteuer berücksichtigt wurden, der deutlich unter dem tatsächlichen Wert lag, ab dem Jahr 2025 auf Basis eines höheren Grundstückswertes besteuert werden.

Das ist die Ursache dafür, dass bei einigen Grundsteuerpflichtigen die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 steigen wird.

Die Aktualisierung kann aber auch dazu führen, dass die Grundsteuer für einige Grundsteuerpflichtige ab dem Jahr 2025 sinken wird.

Die Grundsteuererhebung erfolgt in einem zweigestuften Verfahren:

I.)

Verfahren in Zuständigkeit der Finanzämter (Wertefeststellung und Feststellung des Grundsteuermessbetrages)

Durch die Anwendung gesetzlich festgelegter Messzahlen wird der sogenannte Grundsteuermessbetrag für jedes Grundstück in einem Grundsteuermessbescheid festgelegt.

II.)

Verfahren in Zuständigkeit der Gemeinden (Festlegung des Hebesatzes und Erhebung der Grundsteuer)

Auf Basis dieses Grundsteuermessbetrages vom Finanzamt wird in dem zweiten Schritt nach Anwendung des von jeder Gemeinde per Satzung zu beschließenden Hebesatzes die konkret vom Eigentümer zu zahlende Grundsteuer für jedes Grundstück per Grundsteuerbescheid festgelegt.

Die Festsetzungen der Hebesätze entscheiden die Gemeinden in eigener Zuständigkeit.

Zum jetzigen Zeitpunkt wird davon ausgegangen, dass die Gemeinden des Amtes Dömitz-Malliß sogenannte aufkommensneutrale Hebesätze für die Grundsteuern festsetzen.

Dies bedeutet, dass die Gemeinden des Amtes Dömitz-Malliß durch die Grundsteuerreform kein Grundsteuermehraufkommen generieren, sondern das gleiche Aufkommen wie vor der Grundsteuerreform.

Dennoch kann es durch die Aktualisierung der Grundsteuermessbeträge für einige Grundsteuerpflichtige zu höheren, bei anderen wiederum zu niedrigeren Grundsteuerzahlungen führen.

Auf das neue vom Bundesgesetzgeber festgelegte Bewertungsverfahren haben die Gemeinden allerdings keinen Einfluss.

Wir bitten hierfür um Verständnis.

Ihr Fachbereich Finanzen.