Aktuell sind wir im Gespräch mit der Gemeindewahlleiterin des Amtes, Frau Katrin Voß.
Kommunalwahlen 2024, in unserem AmtsKurier Monat Januar haben wir bereits für unsere 16-Jährigen einen kurzen Einblick in das Thema Kommunalwahlen gegeben. Bis zum Juni möchten wir diese Reihe fortsetzen.
Frau Voß, Sie sind verantwortlich für die Wahlen in der Stadt und den Gemeinden unseres Amtsbereiches. Worin besteht Ihre Aufgabe?
Meine Aufgabe besteht in der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Wahlen. Die Vorbereitung besteht u. a. darin, den Wahlbewerbern als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, z. B. bei der Aufstellung der Kandidaten. Die Durchführung selbst ist am Wahltag, dem 09. Juni. Hier stehe ich u. a. den vielen ehrenamtlichen Wahlhelfern in den Wahlvorständen als Ansprechpartner zur Verfügung. Die Nachbereitung umfasst u. a. die Benachrichtigung der gewählten Bewerber. Aber natürlich sind noch viel mehr Aufgaben damit verbunden.
Das Wahlrecht für 16-Jährige? Bedeutet es aktive Einflussnahme auf die Zusammensetzung der Stadt- / Gemeindevertretung?
Ja, unbedingt!
Die Ausübung des Wahlrechts ist notwendig für eine Demokratie. Jeder hat das Recht auf Mitbestimmung. Es sei wichtig, dass Jugendliche entsprechend auf ihre erste Wahl vorbereitet werden, die demokratischen Prozesse und Prinzipien verstehen und politische Hintergründe begreifen.
Die 16-Jährigen sind von den Entscheidungen der Politik genauso betroffen wie Erwachsene. Die Meinungen der jungen Menschen sollten akzeptiert werden. Sie sollen über die politische Zukunft mitentscheiden. Vielleicht gäbe es dadurch auch eine höhere Wahlbeteiligung.
Und wenn ich nun keiner Liste angehöre? Habe ich keine Möglichkeit gewählt zu werden?
Ich muss keiner Partei oder Wählergruppe angehören, um für die Stadt- oder Gemeindevertretung bzw. als Bürgermeister zu kandidieren. Auch als Einzelbewerber habe ich die Möglichkeit, zu kandidieren. Allerdings muss ich am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Was bedeutet es Wahlbewerber zu sein– muss ich mich bewerben?
Nein, ich muss kandidieren. Dies mache ich entweder über eine Partei oder Wählergruppe oder als Einzelkandidat. Dafür muss bei der Gemeindewahlbehörde ein Wahlvorschlag eingereicht werden.
Stehen alle Wahlbewerber auf einer Liste?
Nein. Die Wahlvorschläge können von verschiedenen Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber aufgestellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass eine Person nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden darf und dieser die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.
Ich werde am 10.06. 16 Jahre – und freue mich auf das Wählen.
Am 10.06. ist die Wahl gelaufen :-)
Leider einen Tag zu spät. Bei der nächsten Wahl darfst Du dann gerne dabei sein.
Um zu wählen, muss das 16. Lebensjahr vollendet sein.
Oh! Schade.
Ich bin am 09.06. 16 Jahre und möchte unbedingt wählen. Gerade an diesem Wochenende werde ich verreisen, was muss ich tun, um zu wählen?
Wenn Du am Wahltag verhindert bist, kannst Du trotzdem an der Wahl teilnehmen. Dafür musst Du einen Wahlschein beantragen und hast damit die Möglichkeit der Briefwahl.
Was ist ein Wahlschein? Was mache ich mit diesem und wofür wird er benötigt?
Mit dem Wahlschein kann ich an der Briefwahl, oder aber in einem Wahllokal an der Wahl teilnehmen.
Die Beantragung eines Wahlscheins erfolgt persönlich (nicht fernmündlich), schriftlich, per E-Mail oder Fax bei der Gemeindewahlbehörde. Ich kann auch für eine andere Person einen Wahlscheinantrag stellen, wenn von dieser eine schriftliche Vollmacht vorliegt.
Was bedeutet Briefwahl?
Wahlberechtigte Personen können auch per Brief an den Wahlen teilnehmen. Dafür muss ich einen Wahlschein beantragen und bekomme dann von der Gemeindewahlbehörde die Stimmzettel per Post zuschickt. Diese müssen dann mit dem Wahlschein in einem besonderen, von der Gemeindewahlbehörde verschlossenen, adressierten und freigemachten Wahlbriefumschlag zurückgesandt werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde eingeht.
Auch bei der Briefwahl muss das Wahlgeheimnis gewahrt bleiben.
Ganz plötzlich werde ich krank und kann nicht in das Wahllokal – gibt es eine Möglichkeit, dass ich meine Kandidaten wählen kann?
Wenn ich plötzlich krank werde und nicht in das Wahllokal kann, habe ich immer noch die Möglichkeit der Briefwahl. Hierfür muss ich dann aber wieder einen Wahlschein beantragen. Dieser kann bis Freitag, 07.06. – 12 Uhr oder noch am Wahltag bis 15 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde beantragt werden.
Am Wahltag bin ich bei meinen Verwandten in einer anderen Gemeinde. Kann ich dort auch wählen?
Die Stadt- und Gemeindevertretungen sowie die Bürgermeister können nur in der Gemeinde gewählt werden, in der ich wahlberechtigt bin. An der Kreistags- und Europawahl kann ich auch außerhalb der Gemeinde teilnehmen. Allerdings hier auch nur in dem Wahlbereich zu dem ich gehöre.
Gilt dieses für die Kandidaten der Stadt- und Gemeindevertretung? Wie wähle ich den Bürgermeister?
Bei der Wahl der Stadt – oder Gemeindevertretung hast Du drei Stimmen. Diese drei Stimmen können einem einzigen Kandidaten/ einer einzigen Kandidatin oder auch beliebig auf verschiedene Kandidaten/ Kandidatinnen verteilt werden. Ich muss aber nicht zwingend drei Stimmen vergeben.
Bei der Wahl des Bürgermeisters habe ich nur eine Stimme. Bei nur einem Kandidaten/ einer Kandidatin kann das Kreuz bei „Ja“ oder „Nein“ gesetzt werden, bei mehreren Kandidaten/ Kandidatinnen bei dem Namen der Person, die ich wählen will.
Frau Voß, ich danke Ihnen für dieses aufschlussreiche Gespräch.