Schiedsstellen sind von den Landesjustizverwaltungen eingerichtete Vergleichsbehörden (vgl. z.B. § 380 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung), also Dienstsiegel führende Behörden, die sogar gemäß Artikel 35 des Grundgesetzes die Rechts- und Amtshilfe anderer Behörden in Anspruch nehmen können. Sie tragen die Behördenbezeichnung Schiedsamt oder Schiedsstelle. Die Schiedspersonen werden in nahezu urdemokratischer Form seit eh und je von den Gemeinde- und Stadtvertretungen oder den jetzt sonst zuständigen kommunalen Gremien, z.B. dem Amtsausschuss, gewählt und unterhalten.
Sie werden als Bürgerinnen und Bürger ehrenamtlich für die Bürgerinnen und Bürger als gut geschulte Vermittler, als Mediatoren in Straf- und Zivilsachen tätig, nachdem sie durch die jeweils zuständigen Direktorinnen bzw. Direktoren der Amtsgerichte bestätigt, berufen sowie verpflichtet worden sind. Darüber hinaus unterliegen sie der Dienstaufsicht der Leitungen der Amtsgerichte und somit auch einer ständigen Qualitätskontrolle.
Die Amtszeit der im Jahr 2018 und durch das Amtsgericht Ludwigslust verpflichteten Schiedspersonen läuft nun entsprechend dem Landes-Schiedsstellengesetz (SchStG M-V) nach fünfjähriger Amtszeit in 2023 ab. Bürgerinnen und Bürger, die Interesse für diese ehrenamtliche Arbeit haben, können sich in ihren Gemeinden oder im Amt Dömitz-Malliß für dieses Ehrenamt bewerben. Ein entsprechendes Bewerbungsformular finden Sie auf unserer Internetseite www.amtdoemitz-malliss.de.
Nach § 4 Absatz 1 und 2 des Landes-Schiedsstellengesetzes M-V wird die Eignung für dieses Ehrenamt wie folgt definiert:
(1) Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Zur Schiedsperson darf nicht gewählt werden:
wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde;
eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.
(2) Als Schiedsperson soll nicht gewählt werden, wer
bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
nicht im Bereich der Gemeinde oder im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Amtes wohnt.
Liebe Bürgerinnen und Bürger des Amtbereiches Dömitz-Malliß,
nehmen Sie die Möglichkeit wahr und bekunden Sie durch Ihr Interesse, eine Schiedsstelle in unserem Amtsbereich zu schaffen, die den Bürgern die Möglichkeit gibt, in zivil- und strafrechtlichen Streitfällen die Mediatoren der Schiedsstelle anzurufen, um für weit geringere Kosten als sie in Gerichtsverfahren auftreten können, zu schlichten.