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Amts-Kurier
Ausgabe 6/2025
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Straßenreinigung in Dömitz

Es ist Frühling geworden und das Grün wächst wieder. Viele Einwohner der Stadt bemühen sich, das Grün auf den Gehwegen und Straßen unter Kontrolle zu halten. Vielen Dank dafür!

Leider gibt es aber auch einige Wenige, die nicht wissen, dass es in der Stadt eine (rechtlich zulässige) Straßenreinigungssatzung gibt, mit der die Reinigungspflicht für bestimmte Straßenteile auf die Eigentümer, ggfs. auch die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher oder die dinglich Wohnberechtigten, der anliegenden Grundstücke übertragen wurde.

Durch die Eigentümer bzw. die o.g. sonstigen Pflichtigen sind also bei den Straßen, die im Verzeichnis der Straßen-Reinigungsklassen (Reinigungsklasse 1 und 2) stehen, folgende Straßenteile zu reinigen:

  • Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf,
  • Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.

Bei den nicht im Verzeichnis der Straßen-Reinigungsklassen aufgeführten Straßen müssen zusätzlich zu den o.g. Straßenteilen auch

  • die halbe Breite von verkehrsberuhigten Straßen (verkehrsberuhigte Straßen sind nach StVO besonders gekennzeichnet),
  • die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten.

durch die o.g. Pflichtigen gereinigt werden.

Die Reinigungspflicht selbst umfasst insbesondere:

  • die allgemeine Säuberung der Straßenteile
  • die Beseitigung von Schnee und Glätte
  • die Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot
  • das Entfernen wildwachsender Kräuter
  • das Entfernen von Kehricht und sonstigem Unrat
  • das Beseitigen außergewöhnlicher Verunreinigungen

Autowracks oder nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder u.ä. sowie unbrauchbare Maschinen- oder Geräteteile haben auf öffentlichen Straßen nichts zu suchen und sind ebenfalls zu beseitigen.

Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.

Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen dürfen ausschließlich handelsübliche in Deutschland zugelassene und biologisch abbaubare Mittel eingesetzt werden.

Sollte der Reinigungspflichtige nicht in der Lage sein, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Dömitz und die Verzeichnisse der Straßen-Reinigungsklassen sind auf der Homepage des Amtes (www.amtdoemitz-malliss.de) zu finden.

Wir möchten alle Einwohner bitten, die obigen Hinweise zu beachten.

Bitte helfen Sie mit, der Stadt Dömitz ein gepflegtes Aussehen zu geben! Vielen Dank!

Ihr Fachbereich Ordnung und Bürgerservice