Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, 42), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) werden Teile der Grundstücke in der Gemarkung Malliß, Flur 1, Flurstücke: 112/24, 113/19 und 115/24 entsprechend der im beigefügten Lageplan gesondert farblich gekennzeichneten Fläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Widmungsverfügung. Nur die Fahrbahn der öffentlichen Straße geht in die Widmung mit ein.
Die vorgenannte Straße - Schulstraße - wird nach § 3 Nummer 3 StrWG - MV als Gemeindestraße eingestuft.
„Eine Gemeindestraße ist eine Straße, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden zu dienen bestimmt ist.“
Die im beigefügten Lageplan „orange“ gekennzeichneten Teile der Flurstücke werden auf die Benutzung durch folgende Verkehrsart nach § 3 Nummer 3a StrWG - MV bestimmt: Ortsstraße.
„Ortsstraßen sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb ausgewiesener Baugebiete dienen.“
Die Gemeinde Malliß ist entsprechend § 14 StrWG - MV Träger der Straßenbaulast sowie Eigentümer der Grundstücke.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt Dömitz-Malliß, Slüterplatz 2 in 19303 Dömitz zu erheben.
Die Allgemeinverfügung kann im Amt Dömitz-Malliß, im Fachbereich 60 - Bau, Liegenschaften und Friedhof, Slüterplatz 2 in 19303 Dömitz, Zimmer 26 nach telefonischer Terminvereinbarung (038758 316 - 0) während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
| Montag: | 09:00 Uhr - 12:00 Uhr / 13:00 Uhr - 15:00 Uhr |
| Dienstag: | 09:00 Uhr - 12:00 Uhr / 13:00 Uhr - 18:00 Uhr |
| Donnerstag: | 09:00 Uhr - 12:00 Uhr / 13:00 Uhr - 18:00 Uhr |
| Freitag: | 09:00 Uhr - 12:00 Uhr |
01.04.2025