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Amts-Kurier
Ausgabe 7/2025
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Neues Namensrecht ab dem 01.05.2025 – Teil 2

Seit dem 1. Mai 2025 gilt ein neues Namensrecht in Deutschland.

Die Neuregelungen im Namensrecht erleichtern die Änderung des Familiennamens und erweitern die Wahlmöglichkeiten des Familiennamens.

Im Amtskurier stellen wir monatlich einige Änderungs- und Wahlmöglichkeiten vor.

Teil 2 – Geburtsname des Kindes (beide Elternteile sorgeberechtigt)

Kinder können nun auch einen Doppelnamen aus den Familiennamen beider Eltern als Geburtsnamen erhalten. Das trifft auch für Kinder zu, deren Eltern nicht verheiratet sind oder deren Eltern verheiratet sind und keinen Ehenamen führen. Sind die Eltern verheiratet und haben einen Ehenamen bestimmt (ggfs. auch nachträglich einen Doppelnamen), erhält das Kind wie bisher den Ehenamen zum Geburtsnamen.

Der Doppelname des Kindes kann mit oder ohne Bindestrich gewählt und es können maximal zwei Namen für den Doppelnamen genutzt werden.

Ein Beispiel zum neuen Namensrecht:

Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern Sara Baum und Leo Apfel bekommen ein Kind und wählen den Vornamen Fred. Fred kann nun folgenden Geburtsnamen erhalten: „Baum-Apfel“, „Baum Apfel“, „Apfel-Baum“ oder „Apfel Baum“.

Wie bisher ist es möglich, sich für einen der beiden Familiennamen als Geburtsnamen des Kindes zu entscheiden (Beispiel: „Apfel“ oder „Baum“).

Wichtig: Der von den Eltern bestimmte Geburtsname gilt ebenfalls für ihre weiteren gemeinsamen Kinder.

Kinder, die vor dem 1. Mai 2025 geboren sind, können auch nachträglich einen Doppelnamen erhalten.

Wer weitere Informationen und/oder Auskünfte zum neuen Namensrecht wünscht, meldet sich gerne im Standesamt Dömitz, E-Mail: standesamtdoemitz@amtdoemitz-mallliss.de oder telefonisch: 038758 – 31636.