Seit dem 1. Mai 2025 gilt ein neues Namensrecht in Deutschland.
Die Neuregelungen im Namensrecht erleichtern die Änderung des Familiennamens und erweitern die Wahlmöglichkeiten des Familiennamens.
Im Amtskurier stellen wir monatlich einige Änderungs- und Wahlmöglichkeiten vor.
Volljährige Kinder/Personen können unter bestimmten Voraussetzungen einmalig ihren Geburtsnamen neu bestimmen, den sie als Minderjährige erworben haben.
Eine freie Namenswahl besteht allerdings nicht; die Änderungsmöglichkeiten sind auf die elterlichen Namen beschränkt.
Möglichkeit 1:
Der Geburtsdoppelname kann auf einen eingliedrigen Geburtsnamen verkürzt werden oder bei dem Geburtsdoppelnamen kann ein Bindestrich entfernt bzw. hinzugefügt werden.
Möglichkeit 2:
Der von einem Elternteil erhaltene Familienname kann gegen den des anderen Elternteils ausgetauscht oder ein Geburtsdoppelname aus beiden elterlichen Familiennamen gewählt werden. Der Elternteil, dessen Namen zum neuen Geburtsnamen bestimmt oder dessen Namen dem bisherigen Geburtsnamen vorangestellt oder angefügt wird, muss hiermit einverstanden sein.
Beispiel zum neuen Namensrecht:
Die Eltern Sara Baum und Leo Apfel hatten seinerzeit für ihr Kind Fred den Namen des Vaters zum Geburtsnamen bestimmt (= „Apfel“).
Der inzwischen volljährige Fred Apfel kann nun - mit Einwilligung der Mutter - den Familiennamen des Vaters durch den seiner Mutter ersetzen = „Baum“ oder seinem Geburtsnamen den Familiennamen der Mutter voranstellen oder anhängen, sowohl mit als auch ohne Bindestrich: „Baum-Apfel“, „Baum Apfel“, „Apfel-Baum“ oder „Apfel Baum“.
Wer weitere Informationen und/oder Auskünfte zum neuen Namensrecht wünscht, meldet sich gerne im Standesamt Dömitz, E-Mail: standesamtdoemitz@amtdoemitz-mallliss.de oder telefonisch: 038758 - 31636.