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Amts-Kurier
Ausgabe 9/2023
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Öffentliche Bekanntmachung

Soldatengesetz

Aufgrund § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes (SG) weist das Amt Dömitz-Malliß darauf hin, dass Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2024 das 18. Lebensjahr vollenden, der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung gemäß § 58 Soldatengesetz in der aktuell gültigen Fassung widersprechen können.

Nach § 58b SG können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 SG jährlich im Oktober folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  1. Familienname

  2. Vornamen

  3. gegenwärtige Anschrift.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem Amt Dömitz-Malliß, Der Amtsvorsteher, Slüterplatz 2, 19303 Dömitz zu erklären. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Amt Dömitz-Malliß
Der Amtsvorsteher