Die amtsangehörigen Gemeinden haben die Aufgaben der Gemeindewahlleitung und die Bildung des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf das Amt Hagenow-Land übertragen. Der Amtsausschuss des Amtes Hagenow-Land hat in seiner Sitzung am 07.12.2023 beschlossen, dass in den Wahlausschuss des Amtes Hagenow-Land neben dem Wahlleiter als Vorsitzenden vier weitere Mitglieder zu berufen sind.
Hiermit werden alle in den Vertretungen der amtsangehörigen Gemeinden vertretenen Parteien und Wählergruppen aufgefordert, bis zum 31.01.2024 Wahlberechtigte für die Mitarbeit im Gemeindewahlausschuss des Amtes Hagenow-Land zu benennen.
Wahlbewerber und Vertrauenspersonen dürfen nicht in ein Wahlehrenamt berufen werden. Niemand darf mehr als ein Amt in der Wahlorganisation ausüben.
| Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit dürfen ablehnen: | |
| 1. | Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung, |
| 2. | Die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind, |
| 3. | Wahlberechtigte, die am Wahltag wenigstens 67 Jahre alt sind, und |
| 4. | Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie durch Familienpflichten, Krankheit oder sonstige dringende Gründe an der Übernahme des Amtes gehindert sind. |
Hagenow, den 07.12.2023