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Hagenower Kommunalanzeiger
Ausgabe 10/2025
Bekanntmachung der Gemeinde Picher
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Bekanntmachung der Gemeinde Picher über die Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 2 „Nördlich der Hagenower Straße“

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Picher hat in ihrer Sitzung am 25.06.2025 den Bebauungsplan Nr. 2 „Nördlich der Hagenower Straße“ der Gemeinde Picher gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung beschlossen. Die Begründung einschließlich Umweltbericht wurde gebilligt.

Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 0,35 ha, bestehend aus den Flurstücken 76/4 und Teilflächen aus 76/5 und 77/1 der Flur 2 der Gemarkung Picher, und ist in dem Übersichtsplan dargestellt.

Der Bebauungsplan Nr. 2 „Nördlich der Hagenower Straße“ der Gemeinde Picher wurde vom Landkreis Ludwigslust-Parchim mit Schreiben vom 08.08.2025, Aktenzeichen: BP 130032, gemäß § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch, genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 2 „Nördlich der Hagenower Straße“ der Gemeinde Picher wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I S. 394) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 2 „Nördlich der Hagenower Straße“ der Gemeinde Picher in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan Nr. 2 „Nördlich der Hagenower Straße“ der Gemeinde Picher, die dazugehörige Begründung und Umweltbericht sowie die Zusammenfassende Erklärung im Amt Hagenow-Land, FD Bauen und Planen, Bahnhofstraße 25 in 19230 Hagenow während der dem Publikum gewidmeten Dienststunden

Dienstag

8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr

Donnerstag

8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr

Freitag

8.30 - 12.00 Uhr

sowie nach Vereinbarung einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen. Die Unterlagen sind ebenfalls auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter

https://www.amt-hagenow-land.de/verwaltung-service/bauleitplanung/rechtskraeftige-planverfahren/

sowie im Bau- und Planungsportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter

https://bauportal-mv.de

verfügbar.

Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Picher geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieser Kommunalverfassung erlassen worden sind, ist nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Picher geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land M-V). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Holger Hille
Bürgermeister