Zur Straße gehören folgende Bestandteile:
Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf. Des weiteren Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen oder sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Güterbahn gelegene Teile des Straßenkörpers, sowie die halbe Breite von verkehrsberuhigten Straßen.
Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der Straßenteile einschließlich Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbelege schädigen.
Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Kraftfahrzeuge, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen; oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.
Geringe Abweichungen in einzelnen Gemeinden sind möglich. Die Satzung der jeweiligen Gemeinde über die Straßenreinigung gilt entsprechend. Diese sind auf unserer Internetseite eingestellt oder können im Amt Hagenow-Land eingesehen werden.
Zudem steht die kalte Jahreszeit unmittelbar vor der Tür.
Jede Jahreszeit hinterlässt ihre Spuren, auch auf unseren Straßen und Gehwegen, leider oft in ungewünschter Weise, in Form von Glätte, Eis oder Schnee.
Dies kann zu erhöhter Unfallgefahr für Fußgänger, Radfahrer oder Kraftfahrer führen. In den entsprechenden Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden wurde festgelegt, dass die Eigentümer der anliegenden Grundstücke für die Beräumung und das Abstumpfen der Gehwege und teilweise der Straßen Sorge zu tragen haben.
Bitte beachten Sie, dass auch im Falle von Ortsabwesenheit die Straßenreinigung, Schneebeseitigung und Streupflicht sicherzustellen und durchzuführen ist! Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person oder einen Dritten mit der Reinigung zu beauftragen. Bitte beachten Sie die zulässigen Hilfsmittel zur Beseitigung von Glätte, Schnee und Eis entsprechend der Straßenreinigungssatzung für Ihre Gemeinde.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung (03883/6107-49).