Auszug aus der topographischen Karte © GeoBasis DE/M-V 2022
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Picher hat in ihrer Sitzung am 15.06.2022 die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 mit der Gebietsbezeichnung „Reitsport- und Wohnanlage Picher“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) sowie der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften, beschlossen und die Begründung dazu gebilligt.
Die Genehmigung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 wurde mit Bescheid des Landkreises Ludwigslust-Parchim vom 24.11.2022 Az.: BP 220015 mit Hinweisen erteilt. Die Hinweise wurden beachtet.
Die Genehmigung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBI. I Nr. 6) geändert worden ist, bekannt gemacht.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Jede Person kann die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3, einschließlich der Begründung, ab diesem Tag in den Räumen des Amtes Hagenow-Land, FD Bauen und Planung, Bahnhofstraße 25 in 19230 Hagenow während der Dienststunden
| Montag | nach Vereinbarung |
| Dienstag | 8:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | nach Vereinbarung |
| Donnerstag | 8:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | 8:30 - 12:00 Uhr |
sowie nach Vereinbarung einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.
Ergänzend wird die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Reitsport- und Wohnanlage Picher“, einschließlich der Begründung, auf dem Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene einsehbar sein.
Auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und von durch Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Reitsport- und Wohnanlage Picher“ der Gemeinde Picher eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, sind nach § 5 Abs. 5 und 7 KV M-V in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich die Verletzung ergeben soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden.