Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kirch Jesar hat auf ihrer Sitzung am 24.11.2022 die Einleitung des Aufhebungsverfahrens des Bebauungsplans Nr. 2 „Sport- und Erholungspark“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Ziel der Aufhebung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Wohngebietes mit ca. 17 Grundstücken. Das betreffende Flurstück befindet sich im Eigentum der Gemeinde und umfasst eine Flächengröße von ca. 5,5 ha.
Die Gemeinde Kirch Jesar stellte den Bebauungsplan Nr. 2 mit dem Ziel auf, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebaulich geordnete Entwicklung des parkartig zu gestaltenden Sport- und Erholungsparks zu schaffen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 befindet sich in westlicher Randlage zum Ort Kirch Jesar, verfügt aber dennoch über eine integrierte Lage. Unweit des Geltungsbereiches schließen Wohnbauflächen an.
Innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 2 sollten zu überwiegenden Teilen die landwirtschaftliche Nutzfläche in öffentliche Grünfläche umgewidmet werden. Ziel der Gemeinde war es, mit der Herrichtung des Sportplatzes den Spielbetrieb für den Sportverein abzusichern.
Die damalige Planung wurde nie umgesetzt. Da es in Kirch Jesar aber eine erhöhte Nachfrage nach Wohnbauflächen existiert und an anderer Stelle in der Gemeinde keine freien Flächen zur Verfügung stehen, soll diese Fläche zukünftig für die Entwicklung von Wohnbauflächen genutzt werden. Aus diesem Grund hat sich die Gemeinde dazu entschlossen, den Bebauungsplan Nr. 2 „Sport- und Erholungspark“ aufzuheben.
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Kirch Jesar auf einer Fläche des Flurstücks 48 und einer Teilfläche des Flurstücks 49/46 der Flur 1 in westlicher Randlage des Ortes Kirch Jesar. Nördlich und östlich grenzen Wohnbauflächen und eine kleine von einem Graben durchzogene Grünlandfläche direkt an das Gebiet an. Östlich schließen eine Straße mit darauffolgender intensiv bewirtschafteter Ackerfläche an das Gebiet an. Südlich des Gebietes liegen weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen und Wohnbauflächen.
Zur Schaffung des geplanten Baurechts ist die Durchführung einer verbindlichen Bauleitplanung erforderlich. Deshalb beabsichtigt die Gemeinde Kirch Jesar die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2 „Sport- und Erholungspark“.
Des Weiteren hat die Gemeindevertretung auf ihrer Sitzung am 24.11.2022 den Vorentwurf zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2 für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB gebilligt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Auslegung der Vorentwurfsunterlagen.
Der Vorentwurf der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2 „Sport- und Erholungspark“ mit Begründung und Umweltbericht liegt in der Zeit
vom 20.02.2023 bis zum 24.03.2023
im Amt Hagenow-Land, Fachdienst Bauen und Planung, Zimmer 212, Bahnhofstraße 25 in 19230 Hagenow während der Dienststunden
| Montag | nach Vereinbarung |
| Dienstag | 8:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | nach Vereinbarung |
| Donnerstag | 8:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | 8:30 - 12:00 Uhr |
sowie nach vorheriger Vereinbarung zu anderen Zeiten für jede Person zur Einsicht öffentlich aus.
Die Vorentwurfsunterlagen sind zusätzlich während des o.g. Auslegungszeitraums im Internet, auf dem Bau- und Planungsportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern, unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene einsehbar. Jede Person kann Stellungnahmen mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift im Amt Hagenow-Land, FD Bauen und Planung, Bahnhofstraße 25 in 19230 Hagenow sowie elektronisch (info@amt-hagenow-land.de) während der Auslegungsfrist bis zum 24.03.2023 abgeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht oder verspätet abgegebene Stellungnahmen bei der weiteren Beschlussfassung im Planverfahren zur Aufstellung der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2 gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Kirch Jesar deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2 nicht von Bedeutung ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (DSG M-V). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absender abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Abwägung.