Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Alt Zachun,
beim Amt Hagenow-Land ist aufgefallen, dass entgegen der Friedhofssatzung Grabschmuck an den anonymen Gräbern sowie an den Erdröhrengräbern abgelegt wird.
Zu den anonymen Urnenreihengräbern heißt es in § 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung:
Das Ablegen von Grabschmuck ist nur in dem dafür vorgesehenen Gestell gestattet.
Zu den Erdröhrengräbern heißt es in § 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung:
Das Ablegen von Grabschmuck ist nur in dem dafür vorgesehenen Gestell gestattet. Das Ablegen von Grabschmuck ist bis 14 Tagen nach einer Beisetzung erlaubt, der Schmuck ist nach Ablauf der Zeit durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen.
In vergangener Zeit kam es vermehrt dazu, dass der Grabschmuck entweder nicht im vorgesehenen Gestell abgelegt, auch 14 Tage nach der Beisetzung noch Grabschmuck abgelegt und/oder der Grabschmuck nicht entsprechend entfernt worden ist.
Daher bitten wir Sie hiermit um Einhaltung der neuen Friedhofssatzung der Gemeinde Alt Zachun.