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Hagenower Kommunalanzeiger
Ausgabe 2/2025
Bekanntmachung des Amtes Hagenow-Land
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Wahlbekanntmachung

1.

Am

23. Februar 2025

findet die

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.

Die Gemeinden des Amtes Hagenow-Land gehören zum Wahlkreis 12 und sind in folgende Wahlbezirke eingeteilt

2.1

Die GemeindeAlt Zachun bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird in 19230 Alt Zachun, Am Sportplatz 1 im Gemeindezentrum eingerichtet. Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

2.2

Die GemeindeBandenitz mit den Ortsteilen Besendorf und Radelübbe bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird in 19230 Bandenitz, Ortsteil Radelübbe, Feldstraße 1 im Gemeindehaus eingerichtet. Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

2.3

Die GemeindeBelsch mit dem Ortsteil Ramm bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird in 19230 Belsch, Dorfstraße 4 im Gemeindehaus eingerichtet. Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

2.4

Die GemeindeBobzin bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird in 19230 Bobzin, Zur Schulkoppel 3 im Gemeindehaus eingerichtet. Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

2.5

Die GemeindeBresegard b. Picher bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird in 19230 Bresegard b. Picher, Schulstraße 12 im Gemeindehaus eingerichtet. Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

2.6

Die GemeindeGammelin mit dem Ortsteil Bakendorf bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird in 19230 Gammelin, Schulstraße 5 im Mehrzweckraum der Sporthalle eingerichtet. Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

2.7

Die GemeindeGroß Krams bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird in 19230 Groß Krams, Teichstraße 8 im Gemeindehaus eingerichtet. Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

2.8

Die GemeindeHoort mit dem Ortsteil Neu Zachun bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird in 19230 Hoort, Am Schulacker 1 in der Kindertagesstätte eingerichtet. Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

2.9

Die GemeindeHülseburg mit dem Ortsteil Presek bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird in 19230 Hülseburg, Gammeliner Weg 9 in der ehemaligen Kindertagesstätte eingerichtet. Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

2.10

Die GemeindeKirch Jesar mit dem Ortsteil Neu Klüß bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird in 19230 Kirch Jesar, Theodor-Körner-Straße 10 im Gemeindehaus eingerichtet. Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

2.11

Die GemeindeKuhstorf bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird in 19230 Kuhstorf, Schulstraße 7 im Gemeindehaus eingerichtet. Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

2.12

Die GemeindeMoraas bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird in 19230 Moraas, Hauptstr. 20 im Gemeindehaus eingerichtet. Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

2.13

Die GemeindePätow-Steegen mit den Ortsteilen Pätow und Steegen bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird in 19230 Pätow-Steegen Ortsteil Pätow, Am Brink 11 im Gemeindehaus eingerichtet. Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

2.14

Die GemeindePicher mit dem Ortsteil Jasnitz bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird in 19230 Picher, Hagenower Straße 11 A im Gemeindehaus eingerichtet. Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

2.15

Die GemeindePritzier mit den Ortsteilen Pritzier-Bahnhof und Schwechow bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird in 19230 Pritzier, Hagenower Straße 12 im Dorf- und Gemeinschaftshaus eingerichtet. Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

2.16

Die GemeindeRedefin bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird in 19230 Redefin, An der B 5 Nr. 14 a in der Kulturscheune eingerichtet. Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

2.17

Die GemeindeStrohkirchen bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird in 19230 Strohkirchen, Gartenstraße 33 in der Kindertagesstätte eingerichtet. Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

2.18

Die GemeindeToddin bildet zwei Wahlbezirke.

Wahlbezirk 001 Ortsteile Toddin und Gramnitz

Der Wahlraum wird in 19230 Toddin, Hillerweg 2 im Gemeindehaus eingerichtet. Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 002 Ortsteile Setzin, Grünhof, Ruhetal und Schwaberow

Der Wahlraum wird in 19230 Setzin, Am Sportplatz 3 im Gemeindehaus eingerichtet. Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

2.19

Die GemeindeWarlitz mit dem Ortsteil Goldenitz bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird in 19230 Warlitz, Hauptstr. 23 im Gemeindehaus eingerichtet. Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 12.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in 19230 Hagenow, Bahnhofstraße 25 im Sitzungssaal des Amtes Hagenow-Land zusammen.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)

für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Hagenow, den 14.02.2025