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Hagenower Kommunalanzeiger
Ausgabe 3/2023
Aus dem Amt
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Straßenreinigungspflicht als Grundstückseigentümer/innen

Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner,

aus gegebenem Anlass möchten wir Sie auf Ihre Straßenreinigungspflicht als Grundstückseigentümer/innen hinweisen.

Die Satzung der jeweiligen Gemeinde über die Straßenreinigung gilt entsprechend.

Zur Straße gehören folgende Bestandteile:

Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf. Des weiteren Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen oder sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Güterbahn gelegene Teile des Straßenkörpers, sowie die halbe Breite von verkehrsberuhigten Straßen.

Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der Straßenteile einschließlich Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbelege schädigen.

Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.

Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Kraftfahrzeuge, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen; oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.

Wir fordern Sie daher auf, Ihrer Straßenreinigungspflicht künftig ordnungsgemäß nachzukommen.

Sollten Fragen zur Straßenreinigungspflicht in Ihrer Gemeinde bestehen, wenden Sie sich gern an uns.

Ihr Fachdienst
Sicherheit und Ordnung