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Hagenower Kommunalanzeiger
Ausgabe 3/2023
Aus dem Amt
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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Vorrangig sind pflanzliche Abfälle durch ein Kompostieren mit anschließender Kompostverwertung, ein Einbringen in den Boden oder ein einfaches Liegenlassen auf dem Grundstück, auf dem diese angefallen sind, zu entsorgen.

Auf privat genutzten Gartengrundstücken angefallene Abfälle dürfen lediglich dann, im März und Oktober, verbrannt werden, wenn das Kompostieren mit anschließender Kompostverwertung, ein Einbringen in den Boden oder ein einfaches Liegenlassen auf dem Grundstück, auf dem diese angefallen sind oder eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Satzung angebotene Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Bei Vorliegen der Ausnahmegründe auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle lediglich vom 01. bis 31. März und nur werktags während zwei Stunden täglich in der Zeit von 08 bis 18 Uhr zulässig.

Eine Orientierung zum Umgang mit pflanzlichen Abfällen bietet der Leitfaden - Verwertung, Entsorgung und Verbrennung von pflanzlichen Abfällen des Landkreises Ludwigslust-Parchim.

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